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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.12.2001
Aktenzeichen: VI ZR 228/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 546 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
4. Dezember 2001
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler, Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2001 wird nicht angenommen.
Es geht hier der Sache nach um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 546 Abs. 1 ZPO. Das Berufungsgericht hat dies erkennbar anders gesehen und daher nicht über die Zulassung der Revision entscheiden. In einem solchen Fall ist die Revision statthaft, unterliegt aber einer beschränkten Annahmeprüfung dahin, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht und auf dieser Abweichung beruht (vgl. z.B. Senatsbeschluß BGH Z 98, 41, 43 f.; Senatsurteil vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 - NJW 2000, 656, 657 m.w.N.). Derartige Annahmegründe sind in der vorliegenden Rechtssache nicht gegeben.
Dem Beklagten wird für den Revisionsrechtszug Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Schott bewilligt.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 90.000,00 DM
Ende der Entscheidung
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