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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.03.2004
Aktenzeichen: VI ZR 232/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 232/03

vom

23. März 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhr beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Juni 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Soweit das Berufungsgericht ein Aufklärungsversäumnis des Beklagten zu 2 hinsichtlich der Dringlichkeit des Eingriffs verneint hat, steht die angefochtene Entscheidung im Ergebnis im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. OLG Köln, VersR 1998, 243 mit NA-Beschluß des Senats vom 24. Juni 1997 - VI ZR 16/97 - und OLG Köln, VersR 1999, 98 mit NA-Beschluß des Senats vom 21. Juli 1998 - VI ZR 360/97). Die Ursächlichkeit eines etwaigen Behandlungsfehlers der Beklagten zu 4 ist nicht festgestellt. Voraussetzungen für Beweiserleichterungen zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde insoweit nicht auf. Die Erwägungen des Berufungsgerichts hinsichtlich der Bewertung der von dem Beklagten zu 7 vorgenommenen Extubation und der Versorgung des Klägers durch den Beklagten zu 5 halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

Von einer näheren Begründung wird gem. § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 261.875,01 €

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