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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.05.2008
Aktenzeichen: VI ZR 232/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 199 n.F. | |
BGB § 852 Abs. 1 a.F. | |
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. Mai 2008
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Zoll beschlossen:
Tenor:
1. Dem Kläger wird zur Rechtsverteidigung gegen die Nichtzulassungsbeschwerde unter Ablehnung der Beiordnung des nicht postulationsfähigen Rechtsanwalts Bernsen Prozesskostenhilfe gewährt.
2. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. August 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Dem Geschädigten oblag nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. grundsätzlich keine Informationspflicht dahin, sich die erforderliche Kenntnis durch Einsichtnahme in die Ermittlungsakten zu verschaffen (vgl. Senat, Urteil vom 8. Oktober 2002 - VI ZR 182/02 - VersR 2003, 75, 76). Der bloße Verdacht, betrogen worden zu sein, war zu der für den Beginn der Verjährung erforderlichen Kenntnis nicht ausreichend (vgl. Senat, Urteil vom 6. November 2007 - VI ZR 182/06 - VersR 2008, 129). Insoweit hat sich durch § 199 BGB n.F. nichts geändert.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 127.822,97 €
Ende der Entscheidung
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