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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.03.2008
Aktenzeichen: VI ZR 238/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 238/07

vom 4. März 2008

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Zoll beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 18. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. Der histologische Befund hatte keinen Einfluss auf die bei der Klägerin schon klinisch fehlerfrei gestellte Indikation zur operativen Exzision. Das Berufungsurteil verstößt auch nicht gegen Art. 2, 3, 20 GG. Die angegriffenen Ausführungen des Berufungsurteils zur Aufklärung über Behandlungsalternativen sind in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile vom 24. November 1987 - VI ZR 65/87 - Versr 1988, 190, 191; vom 15. März 2005 - VI ZR 313/03 - VersR 2005, 836 re.Sp. oben) dahin zu verstehen, dass sie eine Aufklärungspflicht bei mehreren "üblichen" Behandlungsmethoden betreffen. Vortrag dazu, dass die "Schmalexzision" im Zeitpunkt des Eingriffs bereits "üblich" war, zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht auf. Aus demselben Grund sind die Ausführungen des Berufungsgerichts auch nicht widersprüchlich.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 28.121,06 €

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