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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.11.2009
Aktenzeichen: VI ZR 239/08
(1)
Rechtsgebiete: ZPO, StVG, AKB, PflVG
Vorschriften:
ZPO § 321 a | |
StVG § 7 | |
AKB § 10 (1) | |
PflVG a.F. § 3 Nr. 1 |
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 11. November 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Galke,
die Richterin Diederichsen,
die Richter Pauge und Stöhr sowie
die Richterin von Pentz
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge der Beklagten zu 3 vom 5. November 2009 gegen den Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu 3 zu tragen.
Gründe:
Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 295, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432). Der Senat hat bei seinem Beschluss vom 20. Oktober 2009 das mit der Anhörungsrüge wiederholte Vorbringen der Beklagten in vollem Umfang geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Dies gilt auch für das Vorbringen der Beklagten, bei dem geltend gemachten Anspruch handele es sich um einen Aufwendungsersatzanspruch. Wie sich aus der dem Beschluss beigefügten Kurzbegründung ergibt, handelt es sich bei dem geltend gemachten Anspruch jedoch um einen Schadensersatzanspruch aus § 7 StVG, der unbeschadet seiner verschuldensunabhängigen Ausgestaltung auf eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts zurückzuführen ist. Daher besteht Versicherungsschutz nach § 10 (1) AKB (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 325/05 - VersR 2007, 200 Tz. 11), so dass auch der Direktanspruch gegen den Beklagten zu 3 als Haftpflichtversicherer gemäß § 3 Nr. 1 PflVG a.F. begründet ist.
Ende der Entscheidung
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