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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.09.2005
Aktenzeichen: VI ZR 241/04
Rechtsgebiete: EGZPO, ZPO
Vorschriften:
EGZPO § 26 Nr. 8 | |
ZPO § 544 | |
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. September 2005
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. Juli 2004 wird auf ihre Kosten verworfen, weil der Wert der von der Klägerin mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe:
Das Berufungsgericht und das Landgericht haben den Wert für den Feststellungsantrag anhand der eigenen Angaben der Klägerin in der Klageschrift und in dem Antrag auf Streitwertfestsetzung vom 7. Januar 2004 festgesetzt. Auch wenn diese Angaben nicht bindend sind, stellen sie doch ein wichtiges Indiz für die Wertbemessung dar. Aus den Darlegungen der Beschwerdeführerin, insbesondere auch nicht aus der Stellungnahme des Prof. Dr. N. vom 16. November 2004, ergibt sich nicht, daß für die Nichtzulassungsbeschwerde ein höherer Wert festzusetzen ist. Die Klägerin hat lediglich die Feststellung der künftigen Ersatzpflicht beantragt, "soweit nicht derartige Ansprüche auf Dritte übergehen". Demgemäß ist hinsichtlich der Kosten für die weitere Behandlung nur auf die von der Klägerin möglicherweise selbst zu tragenden Kosten abzustellen. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist eine höhere Wertfestsetzung nicht angemessen.
Ende der Entscheidung
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