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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.08.2009
Aktenzeichen: VI ZR 243/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 118 Abs. 2 S. 4 |
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 4. August 2009
durch
die Richter Zoll, Wellner, Pauge, Stöhr und
die Richterin von Pentz
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil der Kläger seine Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der mit Verfügungen vom 28. April und 25. Juni 2008 gesetzten Frist nicht im geforderten Umfang glaubhaft gemacht hat ( § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Die trotz mehrfacher ausdrücklicher Aufforderung zur Vorlage der Kontoauszüge sämtlicher Konten eingereichten, zum Teil geschwärzten Kontoauszüge erlauben nicht die erforderliche Prüfung der Vermögensverhältnisse der Ehefrau.
Ende der Entscheidung
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