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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.11.2008
Aktenzeichen: VI ZR 245/07
Rechtsgebiete: UStG, BGB
Vorschriften:
UStG § 15 Abs. 1 | |
BGB § 254 Abs. 2 | |
BGB § 249 Fb | |
BGB § 254 Dc |
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil des Amtsgerichts Celle vom 23. August 2007 wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.
Der Gegenstandswert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.235,29 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Beklagte haftet als Haftpflichtversicherer des Schädigers in vollem Umfang aus einem Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug der Klägerin einen Totalschaden erlitten hat. Gemäß dem nach dem Unfall eingeholten Gutachten betrug der Wiederbeschaffungswert 14.000 EUR und der Restwert 4.500 EUR, jeweils einschließlich Umsatzsteuer auf der Grundlage der Differenzbesteuerung. Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin erwarb ein gleichartiges, differenzbesteuertes Ersatzfahrzeug zu einem Preis von 15.900 EUR. Das beschädigte Fahrzeug veräußerte sie für 4.500 EUR an ein Autohaus.
Die Beklagte hat den Fahrzeugschaden auf der Basis eines Netto-Wiederbeschaffungswerts unter Abzug einer Umsatzsteuer von 19 % für den Wiederbeschaffungswert und den Restwert in Höhe von 7.983,20 EUR reguliert. Sie trägt vor, die Klägerin hätte ein regelbesteuertes Fahrzeug als Ersatz anschaffen müssen und könne die Umsatzsteuer nicht verlangen. Vergleichbare Fahrzeuge würden zu 30 % regelbesteuert angeboten.
Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung weiterer 2.235,29 EUR verurteilt. Dagegen hat diese mit Einwilligung der Klägerin einen Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gestellt.
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision ist aufgrund der schriftlichen Einwilligung der Klägerin statthaft (§ 566 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber nicht begründet, weil die Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 566 Abs. 4 ZPO).
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht der Klägerin Schadensersatz auf der Basis eines Brutto-Wiederbeschaffungswerts von 14.000 EUR zugesprochen hat. Im Streitfall liegen die Voraussetzungen nicht vor, unter denen die Rechtsprechung angenommen hat, dass die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer nicht vom Schädiger zu erstatten ist, soweit der Halter eines für Geschäftszwecke benutzten Fahrzeugs nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (vgl.Senatsurteil vom 6. Juni 1972 - VI ZR 49/71 - VersR 1972, 973, 974; BGH, Urteil vom 22. Mai 1989 - X ZR 25/88 - NJW-RR 1990, 32, 33). Die Klägerin hat ein differenzbesteuertes Fahrzeug angeschafft, so dass sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist (vgl. §§ 15 Abs. 1, 14 Abs. 4 Nr. 8, 14a Abs. 6, 14c, 25a Abs. 3, 4 UStG; Tipke/Lang/Reiß, Steuerrecht, 19. Aufl., § 14 Rn. 144 ff.). Zudem werden selbst nach dem - bestrittenen - Beklagtenvortrag auf dem maßgeblichen Markt vergleichbare Fahrzeuge nur zu 30 % regelbesteuert angeboten. Unter diesen Umständen ist es einem Geschädigten auch im Hinblick auf eine etwaige Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) nicht zumutbar, sich ausschließlich nach einem regelbesteuerten Fahrzeug umzusehen und ein solches zu erwerben, um zur Entlastung des Schädigers die Vorsteuerabzugsberechtigung geltend machen zu können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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