Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 25.10.2005
Aktenzeichen: VI ZR 246/03
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 31 | |
BGB § 254 | |
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 25. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 8. August 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision des Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Juli 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte zu 2 (im Folgenden: Beklagter) und ein weiterer im vorliegenden Rechtsstreit Beklagter waren Inhaber einer Holzbaufirma, die sie in Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben. Sie waren mit Bodenarbeiten in einem Laborraum des seinerzeitigen Arbeitgebers der Klägerin beauftragt, die sie im Dezember 2000 ausführten. Unter streitigen Umständen fiel die Klägerin, als sie vor endgültigem Abschluss der Arbeiten am 20. Dezember 2000 gegen 9:30 Uhr den Laborraum betrat, durch eine ungesicherte Bodenöffnung in das darunter liegende Geschoss. Nach dem Vortrag der Klägerin war diese durch eine Folie abgedeckt und deshalb nicht sichtbar. Sie nimmt die Beklagten wegen der bei dem Sturz erlittenen Verletzungen auf Zahlung von Schmerzensgeld, Ersatz materiellen Schadens und Feststellung in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der damalige Zustand der Räume nicht aufzuklären sei und deshalb eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht bejaht werden könne und zudem die Klägerin ein überwiegendes Mitverschulden wegen Erkennbarkeit der Gefahrenstelle treffe.
Das Berufungsgericht hat der Klage gegen den Beklagten zu 1 durch Teil-, Grund- und Teilschlussurteil vom 3. Juni 2003 teilweise stattgegeben, nämlich dem Grunde nach zu einem Viertel, und insoweit die begehrte Feststellung getroffen (VI ZR 195/03). Durch das vorliegende Grund- und Schlussurteil vom 11. Juli 2003 hat es hinsichtlich des Beklagten zu 2 ebenso geurteilt und die Sache insgesamt an das Landgericht zurückverwiesen. Nach Zulassung der Revision durch den erkennenden Senat haben die Klägerin Revision und der Beklagte Anschlussrevision eingelegt.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Hinsichtlich der grundsätzlichen Haftungs- und Mitverschuldensfrage gelte das, was in dem Urteil vom 3. Juni 2003 betreffend den Beklagten zu 1 ausgeführt sei. Der Beklagte zu 2 hafte in entsprechender Anwendung des § 31 BGB für das zum Schadensersatz verpflichtende Handeln des Beklagten zu 1, das bei einer Tätigkeit für die Gesellschaft erfolgt sei.
II.
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Die Revision der Klägerin macht mit Recht geltend, dass das Berufungsgericht ihr Mitverschulden im Umfang von drei Vierteln ohne ausreichende Feststellungen und zudem unter Verkennung der Beweislast bejaht hat.
a) Zwar greift die Revision mit ihrer Auffassung, das Berufungsgericht habe der Zeugenaussage und dem Unfallbericht positiv entnehmen müssen, der mit Dämmwolle ausgefüllte Bereich sei mit der schwarzen Folie bedeckt gewesen, in unzulässiger Weise in die tatrichterliche Würdigung ein. Erfolg hat jedoch ihre Rüge, es sei nicht erkennbar, woraus das Berufungsgericht herleite, die Klägerin müsse auf das Dämmmaterial getreten sein.
Auch beanstandet die Revision mit Recht, ohne weitere Feststellungen zum Unfallhergang sei die Annahme eines weit überwiegenden Mitverschuldens von drei Vierteln nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Unfallstelle für das Laborpersonal frei zugänglich war. Die Klägerin habe den Raum zu einem Zeitpunkt betreten, in dem er nach den Mitteilungen ihres Arbeitgebers wieder habe betretbar sein sollen. Warnungen vor der Bodenöffnung habe es nicht gegeben. Die schwarze Folie war jedenfalls teilweise noch vorhanden. Auch wenn der geöffnete Bereich nur mit Dämmmaterial, nicht aber mit der Folie bedeckt war, kann ohne entgegenstehende Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, der Klägerin habe sich aufdrängen müssen, dass sie da, wo sie ging, nicht gefahrlos habe gehen können.
b) Bei dieser Sachlage beanstandet die Revision mit Recht die Verteilung der Beweislast durch das Berufungsgericht. Ersichtlich stützt das Berufungsgericht das Mitverschulden der Klägerin darauf, es sei nicht erwiesen, dass der Boden durchgehend mit schwarzer Folie bedeckt gewesen sei. Hieraus folgert es, dass die Klägerin grob fahrlässig auf das Dämmmaterial getreten sei. Indessen trägt grundsätzlich der Schädiger für die Anwendungsvoraussetzungen des § 254 BGB die Beweislast (vgl. Senatsurteile vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89 - VersR 1991, 437, 438 und vom 29. September 1998 - VI ZR 296/97 - VersR 1998, 1428). Diese Beweislastverteilung hat das Berufungsgericht, ebenso wie das Landgericht, verkannt.
2. Die zulässige Anschlussrevision ist ebenfalls begründet. Sie macht mit Recht geltend, dass das Berufungsurteil nicht frei von Verfahrensfehlern ist.
a) Findet gegen ein Berufungsurteil die Nichtzulassungsbeschwerde statt, muss auch nach der Neufassung des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aus dem Urteil zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand das Gericht ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen (Senatsurteil BGHZ 156, 216 ff.; st. Rspr., vgl. auch BGHZ 156, 97 ff. und BGH, Urteil vom 13. Juli 2005 - XII ZR 303/02 - zur Veröffentlichung bestimmt - beide teilweise noch zum alten Recht; ferner allgemein BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 5/03 - NJW-RR 2004, 573 f. m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Berufungsbegehren der Klägerin wird nicht erkennbar. Auch wird nicht deutlich, auf welchen Sach- und Streitstand das Berufungsgericht die Bejahung des Mitverschuldens stützt, insbesondere von welchem konkreten Vortrag der Klägerin zum Unfallhergang es als Grundlage für die Beweiswürdigung ausgeht.
b) Verfahrensrechtlichen Bedenken begegnet es auch, dass das Berufungsgericht hinsichtlich der Beklagten jeweils durch Teilurteil entschieden hat. Besteht die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, ist der Erlass eines Teilurteils gegen einen von mehreren einfachen Streitgenossen unzulässig (Senatsurteil vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03 - VersR 2004, 645, 646). Im vorliegenden Fall ist die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen ersichtlich zu bejahen. Die Beurteilung der Haftungs- und der Mitverschuldensfrage hängt hinsichtlich beider Beklagter von der Beantwortung derselben Sach- und Rechtsfragen ab. Ob diese Gefahr durch das zweite Urteil ausgeräumt wurde, in dem die Sache wegen beider Beklagter an das Landgericht zurückverwiesen wurde, kann hier dahinstehen, weil das Urteil schon aus den vorgenannten Gründen aufzuheben ist.
c) Ohne Erfolg bleibt hingegen die Rüge der Anschlussrevision, das Berufungsgericht habe - insoweit abweichend von der Entscheidung des Landgerichts - zu Unrecht die Haftung der Beklagten für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bejaht. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagten hafteten als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gesamtschuldner, und zwar der Beklagte zu 1, weil er die gefährliche Unfallstelle ohne Sicherungsmaßnahmen oder Warnungen für das in den Laborräumen arbeitende Personal verlassen habe, und der Beklagte zu 2, weil er als Gesellschafter für die analog § 31 BGB begründete Haftung der Gesellschaft für das Handeln des Beklagten zu 1 persönlich einzustehen habe (vgl. BGHZ 154, 88, 93 ff.), ist vom rechtlichen Ansatz her nicht zu beanstanden. Durchgreifende Rechtsfehler zeigt die Anschlussrevision nicht auf.
III.
Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.