Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 02.02.1999
Aktenzeichen: VI ZR 25/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 511
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VI ZR 25/98

Verkündet am: 2. Februar 1999

Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 511

Hat der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld unter Angabe einer Betragsvorstellung verlangt und hat das Gericht ihm ein Schmerzensgeld in eben dieser Höhe zuerkannt, so ist er durch das Urteil nicht beschwert und kann es nicht mit dem alleinigen Ziel eines höheren Schmerzensgeldes anfechten (im Anschluß an BGHZ 132, 341, 350 ff.).

Will sich der Kläger die Möglichkeit eines Rechtsmittels offen halten, so muß er den Betrag nennen, den er auf jeden Fall zugesprochen haben will und bei dessen Unterschreitung er sich als nicht befriedigt ansehen würde.

BGH, Urteil vom 2. Februar 1999 - VI ZR 25/98 - OLG Hamm LG Bielefeld


Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1999 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Bischoff, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller und Dr. Greiner

für Recht erkannt:

Auf die von der Streithelferin des Beklagten geführte Revision wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Dezember 1997 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 12. September 1996 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten beider Rechtsmittelzüge einschließlich der Kosten der Streithilfe fallen dem Kläger zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten, seinen Vater, wegen eines Verkehrsunfalles, der sich am 18. Juli 1982 auf der Nationalstraße Trikala/Larissa in Griechenland ereignete, auf Zahlung von Schmerzensgeld und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die Parteien sind griechische Staatsangehörige mit Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland.

Im Unfallzeitpunkt war der damals nicht ganz acht Jahre alte Kläger Beifahrer in dem von seinem Vater gesteuerten und bei der Streithelferin haftpflichtversicherten PKW. Das Fahrzeug kam von der Straße ab und fuhr gegen einen Mast. Der Kläger erlitt bei dem Unfall schwere Verletzungen; er ist seitdem querschnittsgelähmt.

Im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ist das Klagebegehren in bezug auf den immateriellen Schaden wie folgt wiedergegeben:

"Der Kläger begehrt ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 DM.

Er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird ... ." Das Landgericht hat dem Kläger ein Schmerzensgeld von 40.000 DM zugesprochen und die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz sämtlicher zukünftiger Schäden aus dem Unfall festgestellt. Auf die Berufung des Klägers, mit der er beantragt hat, ihm über die zuerkannten 40.000 DM hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 170.000 DM nebst Zinsen und eine monatliche Schmerzensgeldrente von 400 DM ab 1. August 1982 zuzusprechen, hat das Oberlandesgericht dem Kläger als Schmerzensgeld weitere 170.000 DM nebst Zinsen sowie eine monatliche Rente in der begehrten Höhe zuerkannt.

Dagegen haben der Kläger und die Streithelferin des Beklagten Revision eingelegt. Der Kläger erstrebt ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 150.000 DM nebst Zinsen, die Streithelferin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Der Senat hat die Revision des Klägers durch Beschluß vom 6. Oktober 1998 als unzulässig verworfen, weil der Kläger durch das angefochtene Urteil nicht beschwert sei: er habe das bekommen, was er begehrt habe. Die von der Streithelferin geführte Revision des Beklagten hat der Senat angenommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hält die Berufung des Klägers für zulässig. Dieser sei durch das angefochtene Urteil um mehr als 1.500 DM beschwert, weil das Landgericht ihm ein Schmerzensgeld von nicht mehr als 40.000 DM zuerkannt habe.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es bei einer Klage, die nicht Teilklage sei, an einer Beschwer des Klägers nur dann, wenn das zugesprochene Schmerzensgeld "der vorgestellten und im Klagevortrag zum Ausdruck gebrachten Größenordnung" entspreche. Hier habe der Kläger zwar in der Klageschrift einen Betrag von "mindestens 40.000 DM" genannt, zugleich aber zum Ausdruck gebracht, daß sein Anspruch "tatsächlich ... ein Vielfaches davon" betragen dürfte. Dementsprechend sei sein Antrag, mit dem er die Höhe des begehrten Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts gestellt habe, dahin auszulegen, daß das eingeklagte Schmerzensgeld trotz der vom Kläger genannten Zahl weit über 40.000 DM habe liegen sollen. Anders als im Regelfall - auch unter Berücksichtigung der mit der Angabe eines Mindestbetrages bezweckten Begrenzung des Kostenrisikos - sei deshalb hier aufgrund des Klagevorbringens anzunehmen, daß der Kläger keinesfalls mit der Zuerkennung von 40.000 DM habe befriedigt sein wollen. Das Landgericht habe sich daher zu Unrecht an den vom Kläger genannten Betrag von 40.000 DM als Obergrenze gebunden geglaubt.

Eine andere Beurteilung sei auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil es im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils heiße, der Kläger begehre ein Schmerzensgeld von 40.000 DM, d.h. einen festen Betrag; denn dieser Satz stehe im Widerspruch zum Antrag des Klägers, ihm ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zuzuerkennen.

In der Sache selbst erachtet das Berufungsgericht ein Schmerzensgeld von insgesamt 300.000 DM für angemessen, das es in einen Kapitalbetrag von 210.000 DM und in eine monatliche Rente von 400 DM mit einem Rentenwert von 90.000 DM aufgeteilt hat.

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der von der Streithelferin geführten Revision des Beklagten nicht stand. Diese macht zu Recht geltend, daß die Berufung des Klägers mangels Beschwer nicht zulässig war, denn dem Kläger ist vom Landgericht das zugesprochen worden, was er ausweislich des Tatbestandes des erstinstanzlichen Urteils begehrt hat, nämlich ein Schmerzensgeld, das der von ihm selbst angegebenen Größenordnung von 40.000 DM entspricht.

1. Die klagende Partei ist durch eine gerichtliche Entscheidung nur dann beschwert, wenn diese von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag zu ihrem Nachteil abweicht, ihrem Begehren also nicht voll entsprochen worden ist (BGH, Urteil vom 2. März 1994 - XII ZR 207/92 - NJW 1994, 2697; BGH, Beschluß vom 10. Oktober 1983 - III ZR 87/83 - NJW 1984, 371). Freilich kann eine Partei eine Klage auch noch im Berufungsrechtszug erweitern (§§ 523, 264 Nr. 2 ZPO). Doch darf die Klageerweiterung, wie es hier der Fall ist, nicht das alleinige Ziel des Rechtsmittels sein. Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Erweiterung der Klage in zweiter Instanz eine zulässige Berufung voraus. Das ist nur dann der Fall, wenn der Kläger mit dem Rechtsmittel zumindest auch die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt (BGHZ 85, 140, 143; Senatsurteil vom 12. Mai 1992 - VI ZR 118/91 - VersR 1992, 1110; BGH, Urteil vom 30. November 1995 - III ZR 240/94 - NJW 1996, 527 - jeweils m.w.N.). An dieser Voraussetzung fehlt es hier.

Das Berufungsgericht hat das Klagebegehren dahin verstanden, daß das Schmerzensgeld "weit über 40.000 DM liegen solle". Hierbei hat es die Klageschrift zugrunde gelegt, in der der Kläger zwar einen Mindestbetrag von 40.000 DM genannt, zugleich aber zum Ausdruck gebracht hat, daß sein Anspruch "tatsächlich ... ein Vielfaches davon" betragen dürfte. Dies ist im Ansatz rechtsfehlerhaft, denn nach dem den Zivilprozeß im Rahmen der §§ 128 Abs. 1, 137 Abs. 2 und 3 ZPO beherrschenden Grundsatz der Mündlichkeit ist nicht das schriftliche, sondern das mündliche Parteivorbringen maßgebend. Den Beweis für das mündliche Vorbringen einer Partei liefert nach § 314 ZPO der Urteilstatbestand, und zwar derjenige des angefochtenen Urteils, nicht dessen Darstellung im Berufungsurteil (BGH, Urteil vom 10. November 1995 - V ZR 179/94 - WM 1996, 89, 90; OLG Stuttgart NJW 1973, 1049). Dieser Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll, nicht aber durch den Inhalt der Schriftsätze entkräftet werden. Vorher eingereichte Schriftsätze sind durch den Tatbestand, der für das Vorbringen am Schluß der mündlichen Verhandlung Beweis erbringt, überholt (Senatsurteil vom 23. Juni 1959 - VI ZR 83/58 - VersR 1959, 853, 854; vom 20. September 1983 - VI ZR 111/82 - VersR 1983, 1160, 1161; BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - III ZR 153/92 - NJW 1993, 2875 zu II 2 e); vom 10. November 1995 aaO). Ob auch ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die Schriftsätze, an der es hier im landgerichtlichen Urteil fehlt, der gesamte Akteninhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden und damit als vorgetragen anzusehen ist, bedarf hier keiner Entscheidung, denn auch in einem solchen Fall könnte das schriftsätzlich Vorgetragene allenfalls dann beachtlich sein, wenn sich aus dem Tatbestand oder dem Sitzungsprotokoll nichts Gegenteiliges ergibt (BGH, Urteil vom 29. April 1981 - VIII ZR 157/80 - WM 1981, 798, 799; vom 16. Juni 1992 - XI ZR 166/91 - NJW 1992, 2148, 2149; vom 7. Dezember 1995 - III ZR 141/93 - NJW-RR 1996, 379). Bei einem Widerspruch zwischen dem Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und der Wiedergabe des Parteivorbringens im Urteilstatbestand, wie er hier nach der Auslegung des Klagevorbringens durch das Berufungsgericht vorläge, sind jedenfalls die Ausführungen im Tatbestand maßgeblich.

Die Beweiskraft des Tatbestandes könnte nur dann entfallen, wenn er in sich widersprüchlich wäre (Senatsurteil vom 5. November 1968 - VI ZR 179/67 - VersR 1969, 79, 80; BGH, Urteil vom 9. Juli 1993 - V ZR 262/91 - NJW 1993, 2530, 2531; vom 15. April 1997 - XI ZR 105/96 - WM 1997, 1092, 1093). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Nach der Darstellung im Urteil des Landgerichts hat der Kläger das begehrte Schmerzensgeld ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt und als Schmerzensgeld nicht etwa einen festbezifferten Betrag verlangt, sondern seinem unbezifferten Antrag, mit dem er die Festsetzung eines angemessenen Betrages in das Ermessen des Gerichts gestellt hat, lediglich eine Betragsvorstellung beifügen wollen.

2. a) Hat der Kläger aber ein angemessenes Schmerzensgeld unter Angabe einer Betragsvorstellung verlangt und hat ihm das Gericht ein Schmerzensgeld in eben dieser Höhe zuerkannt, so hat der Kläger das bekommen, was er wollte. Er ist infolgedessen durch das Urteil nicht beschwert. Das entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteile vom 30. April 1996 - BGHZ 132, 341, 352; vom 20. September 1983 aaO m.w.N.; Senatsbeschluß vom 4. November 1969 - VI ZB 14/69 - VersR 1970, 83; BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 aaO; BGH, Beschluß vom 25. Januar 1996 - III ZR 218/95 - NZV 1996, 194; ebenso Stein/Jonas-Grunsky, ZPO 21. Aufl., Einleitung vor § 511 Rdn. 81). An ihr ist festzuhalten.

b) Eine Beschwer des Klägers ließe sich im vorliegenden Fall nur dann bejahen, wenn für den Streitgegenstand allein der angemessene, nicht der vom Kläger angegebene Schmerzensgeldbetrag maßgebend wäre, der Kläger also immer dann als (teilweise) unterliegend angesehen werden müßte, wenn der zuerkannte Betrag hinter dem angemessenen zurück bleibt. In einem solchen Fall käme der Angabe einer Größenordnung keine Bedeutung mehr zu.

Diese zum Teil im Schrifttum aus dem Senatsurteil vom 30. April 1996 (aaO S. 350 ff.) gezogene Folgerung, daß nämlich die Angabe einer Größenordnung überflüssig sei (so Schlosser, JZ 1996, 1082 f.), ist jedoch nicht gerechtfertigt. Ihre Berechtigung kann insbesondere nicht aus dem Hinweis in diesem Urteil abgeleitet werden, das Gericht sei nach oben streitwertmäßig nicht an die Angabe des Klägers gebunden, "da sich der Streitwert am angemessenen Schmerzensgeld auszurichten" habe (aaO S. 352). Der Bezeichnung eines Mindestbetrages oder einer Größenordnung bedarf es jedenfalls zur Bestimmung der Beschwer und zur Sicherung einer Rechtsmittelmöglichkeit. Will sich der Kläger die Möglichkeit eines Rechtsmittels offen halten, so muß er den Betrag nennen, den er auf jeden Fall zugesprochen haben will und bei dessen Unterschreitung er sich als nicht befriedigt ansehen würde.

Käme es für die Bestimmung des Streitgegenstandes lediglich auf das Angemessene an, wäre die Angabe einer Größenordnung zur Ermittlung der Beschwer also unmaßgeblich, dann könnte sich die für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels notwendige Beschwer, will man nicht auf die Einschätzung des Angemessenen durch das Berufungsgericht abstellen, nur aus dem vom Kläger in der Rechtsmittelinstanz geltend gemachten Zurückbleiben des ausgeurteilten hinter dem angemessenen Schmerzensgeld ergeben. Die Zulässigkeit der Berufung hinge in solchem Fall allein von der im Rechtsmittelzug geäußerten Betragsvorstellung des Klägers ab. Bei der Frage, ob eine Partei durch eine gerichtliche Entscheidung beschwert und zu einem Rechtsmittel berechtigt ist, kann es indessen nicht darauf ankommen, welche Vorstellungen sie erst bei Anfechtung der Entscheidung offenbart; maßgebend ist vielmehr, welche sie vor Erlaß des Urteils in der Vorinstanz geäußert hat (so zutreffend OLG Oldenburg in Verbindung mit PKH-Verweigerungsbeschluß des Senats vom 11. Juli 1978 - VI ZR 8/78 - VersR 1979, 657).

c) Es ist daher daran festzuhalten, daß im Rahmen des Bestimmtheitsgebotes gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Angabe einer Betragsvorstellung, nach der sich die Beschwer bestimmt, jedenfalls dann notwendig ist, wenn der Kläger sich die Möglichkeit einer Rechtsmitteleinlegung erhalten will (BGHZ 132, 341, 351 f.). Im vorliegenden Fall hat der Kläger dem Landgericht seine Betragsvorstellung mitgeteilt und damit sein Klageziel bestimmt. Da das Landgericht mit dem zuerkannten Schmerzensgeld seiner Vorstellung entsprochen hat, hat er das erreicht, was er wollte. Das Landgericht wäre zwar nicht gehindert gewesen, dem Kläger einen über seine Betragsvorstellung hinausgehenden Schmerzensgeldbetrag zuzuerkennen (BGHZ 132, 141, 350). In der bloßen Nichtwahrnehmung dieser Möglichkeit allein liegt jedoch für ihn keine Beschwer. Ohne das Vorliegen einer Beschwer kann indessen ein etwaiger Fehler des Gerichts bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht durch ein Rechtsmittelverfahren korrigiert werden. Dem Kläger war es infolgedessen hier verwehrt, das Rechtsmittel der Berufung mit dem ausschließlichen Ziel eines höheren Schmerzensgeldbetrages einzulegen.

III.

Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Der Beklagte bleibt demgemäß verurteilt, dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 DM zu zahlen.



Ende der Entscheidung

Zurück