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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.03.2004
Aktenzeichen: VI ZR 250/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
23. März 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhr
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Mai 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat dem Kläger nicht als Verschulden angerechnet, daß er langsam gefahren ist. Die Erhöhung der Betriebsgefahr eines langsamfahrenden Motorrads bei Nacht begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Berufungsgericht keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung entschieden, sondern in tatrichterlicher Würdigung die Verursachungsbeiträge der beteiligten Fahrzeuge abgewogen, soweit es sie durch das Gutachten des Sachverständigen für erwiesen erachtet hat; insoweit handelt es sich um Tatfragen, nicht um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Auch eine Konkretisierung der bisherigen Rechtsprechung ist hierzu nicht erforderlich. Fehler von symptomatischer Bedeutung oder der Gefahr der Nachahmung zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Die Einzelheiten des Unfallhergangs (Seitenabstand und Geschwindigkeit des überholenden PKWs; aus der primären Beschädigung des Vorderrades des Motorrads und den fehlenden Primärschäden am linken Lenker des Motorrads abgeleitetes Abbiegen oder Stürzen des Motorrads) haben Bedeutung lediglich für die Entscheidung des Einzelfalls. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Verhaltensnormen der Verkehrsteilnehmer im konkreten Fall dem tschechischen Recht zu entnehmen sind.
Hinsichtlich der Feststellung des tschechischen Rechts sind Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht mit Erfolg geltend gemacht worden. Die Gewichtung der Betriebsgefahr ist Tatfrage im Einzelfall ebenso wie die Bemessung des Schmerzensgeldes. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 170.373,68 €
Ende der Entscheidung
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