Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.07.2006
Aktenzeichen: VI ZR 252/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 252/05

vom 11. Juli 2006

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Zoll

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. November 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte zu 2 bei der Abwicklung der Geschäfte ab August 1994 ein Verlustrisiko für die Klägerin erkannt und in Kauf genommen hat, ist nicht zu beanstanden. Der Klägerin ist dadurch ein Schaden in Höhe des eingesetzten Kapitals entstanden, das unstreitig aufgrund der fehlenden Sicherung verloren gegangen ist. Der Verlust des Kapitals war auch nicht mit den Renditen zu verrechnen. Zum einen handelte sich hierbei um einen Vorteilsausgleich, für dessen Voraussetzungen die Beklagten darlegungs- und beweispflichtig sind. Zum andern hätte die Klägerin auch bei vertragsgemäßem Verhalten des Beklagten zu 2 Renditen gezogen und ihr Kapital trotzdem behalten.

Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Eintritt der Verjährung verneint. Selbst wenn der Klägerin vor 2002 bekannt gewesen sein sollte, dass das Kapital nicht abgesichert worden ist, fehlt der Nachweis ihrer positiven Kenntnis vor der Akteneinsicht im Jahr 2002 davon, dass der Beklagte zu 2 die Gelder über das Konto bei der Beklagten zu 1 trotz des Wissens um die fehlende Sicherung an die EBH überwiesen hat. Erst mit dem Ausfall der Ansprüche gegen die EBH erlangte die Kenntnis der Personen, die für die Prüfung der Sicherung des Kapitals und dessen Investition verantwortlich waren, Bedeutung. Erst von da ab konnte die Klägerin die über eine Vermutung hinausgehende Kenntnis erlangen, dass der Beklagte zu 2 seine Treuepflicht verletzt hat und die Beklagte zu 1 durch die Kontenführung dabei behilflich war.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 2.198.987,64 €

Ende der Entscheidung

Zurück