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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.04.2006
Aktenzeichen: VI ZR 255/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 78b
ZPO § 114
ZPO § 121
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 255/05

vom 25. April 2006

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Voraussetzungen der §§ 114, 121 ZPO sind nicht erfüllt. Der Antragsteller ist nicht bedürftig, weil nach seinem eigenen Vortrag seine Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage für die Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde gegeben hat. Er wird - soweit ersichtlich - durch Rechtsanwalt Dr. Nassall hinreichend vertreten. Damit sind auch die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO nicht gegeben.

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