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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.04.2006
Aktenzeichen: VI ZR 255/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 78b | |
ZPO § 114 | |
ZPO § 121 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. April 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Voraussetzungen der §§ 114, 121 ZPO sind nicht erfüllt. Der Antragsteller ist nicht bedürftig, weil nach seinem eigenen Vortrag seine Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage für die Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde gegeben hat. Er wird - soweit ersichtlich - durch Rechtsanwalt Dr. Nassall hinreichend vertreten. Damit sind auch die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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