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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.04.2003
Aktenzeichen: VI ZR 260/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 1 Dc
Der für den Bereich eines im Allgäu gelegenen Bahnhofs Verkehrssicherungspflichtige muß Streugut (Splitt), welches Ende Januar wegen der winterlichen Witterung auf dem Zuweg zu einem Bahnsteig aufgebracht wurde, nicht zeitnah nach Beruhigung der winterlichen Wetterlage entfernen, wenn jederzeit erneut mit Schneefall oder Glatteis gerechnet werden muß.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 260/02

vom

29. April 2003

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München in Augsburg vom 27. Juni 2002 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Streitwert: 55.496,39 ?

Gründe:

1. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einer Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn AG, Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, weil sie am 6. Februar 2000 auf einem zum Bahnsteig des Bahnhofs von Oberstaufen führenden Weg auf dort aufgebrachtem Streugut zu Fall kam und sich dabei verletzte. Im Bahnhofsgelände war der Bahnsteig wegen der winterlichen Witterung am 24. und 25. Januar 2000 geräumt und am 24. und 28. Januar 2000 gestreut worden. In der darauffolgenden Woche bestand aufgrund des Wetters weder Anlaß zu einer Räumung noch zu einer Streuung. Das ausgebrachte Streugut (Splitt) verblieb auf dem Bahnsteig und dessen Verlängerung in Richtung eines sich anschließenden Bahnübergangs, um damit bei Nässe und Temperaturen unter dem Gefrierpunkt die Rutschgefahr zu verringern. Das aufgebrachte Streugut wird alljährlich erst gegen Ende April wieder entfernt.

Die Klage hatte in beiden Tatsacheninstanzen keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat - wie schon das Landgericht - die Auffassung vertreten, daß eine Streugutentfernung schon im Februar nach Beendigung einer einzelnen Frostperiode nicht zumutbar gewesen sei, weil zu dieser Jahreszeit angesichts der klimatischen Verhältnisse im Allgäu jederzeit mit weiteren Schneefällen und erneuter Glatteisbildung durch überfrierenden Regen und durch Reif zu rechnen gewesen sei, wobei das bereits vorhandene Streumaterial zumindest teilweise wiederum seinen Zweck habe erfüllen können. Auch sei in einem relativ hoch gelegenen Ort wie Oberstaufen in den Wintermonaten jederzeit mit größeren Ansammlungen von Streugut zu rechnen.

Das Oberlandesgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

2. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Von grundsätzlicher Bedeutung ist eine Sache nur, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZR 75/02 und V ZB 16/02 - NJW 2002, 2957 und 3029, sowie vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 - NJW 2003, 65, 67). Eine solche Frage ist hier nicht zu klären.

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, innerhalb welchen Zeitraums ein Eisenbahnunternehmen Streugut auf einem Bahnsteigabgang entfernen muß, stellt sich in dieser Allgemeinheit nicht. Entscheidungserheblich ist nur die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, daß die Streugutentfernung auf dem Zuweg zum Bahnsteig in Oberstaufen zum Zeitpunkt des Unfalls, also Anfang Februar, nicht zumutbar gewesen sei, weil - was die Beschwerde nicht in Abrede stellt - jahreszeitbedingt jederzeit mit weiteren Schneefällen und weiterer Glatteisbildung habe gerechnet werden müssen. Bei dieser Sachlage und angesichts der Tatsache, daß im Unfallzeitpunkt seit dem letzten witterungsbedingten Ausbringen des Streuguts nicht einmal zwei Wochen vergangen waren, gibt der Fall keinen Anlaß grundsätzliche Maßstäbe für die Entfernung von Streugut zu erarbeiten.

Die abstrakte Frage, ob sich das Berufungsgericht für seine Wertung zu Recht auf die von ihm herangezogene Rechtsprechung und Literatur stützt, die den Winterdienst auf öffentlichen Straßen betrifft (OLG Hamm, NZV 1989, 235; ZfS 1991, 115; Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 23. Aufl., Kap. 14 Rdn. 147; Staudinger/Hager, 13. Bearb., § 823 Rdn. E 128), ist für die Entscheidung des Falls unerheblich und verleiht der Sache daher keine grundsätzliche Bedeutung.

b) Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Die Beschwerde versucht aufzuzeigen, daß sich das Berufungsgericht über die Maßstäbe hinwegsetze, die die Rechtsprechung für die Verkehrssicherungspflicht des Bahnbetreibers entwickelt hat. Einen konkreten Rechtssatz, von dem das Berufungsgericht abgewichen ist, zeigt die Beschwerde allerdings nicht auf. Ihre Beanstandungen sind auch in der Sache unbegründet.

Die von der Beschwerde hervorgehobene Tatsache, daß dem Bahnbetreiber oder dem von ihm mit Sicherungsmaßnahmen beauftragten Dritten wegen des Charakters der Bahn als Massenverkehrsmittel und ihren besonderen Gefahren je nach Fallgestaltung besondere Sicherungspflichten obliegen (vgl. etwa Senatsurteil vom 20. Januar 1981 - VI ZR 205/79 - VersR 1981, 482; OLG Oldenburg, VersR 1988, 935), steht der Wertung des Berufungsgerichts nicht entgegen. Sie liegt vielmehr auch unter Berücksichtigung des beim Bahnbetrieb bestehenden besonderen Sicherungsbedürfnisses nahe, zumal es sich nicht um ein spezielles Problem des Bahnbetriebes handelt. Das auf den Wegen verbleibende Streugut erfüllt (vorbeugend) einen besonderen Sicherungszweck. Für seine Entfernung können nicht die gleichen strengen Maßstäbe angelegt werden wie für die Beseitigung winterlicher Glätte. Die Auffassung, eine kurzfristige Entfernung des Streuguts und eine erneute Aufbringung bei neuer Glättegefahr könne nicht verlangt werden, solange mit dem kurzfristigen Auftreten von Glätte zu rechnen ist, steht deshalb nicht in Widerspruch dazu, daß dem Sicherungspflichtigen bei anderen Fallgestaltungen erhöhte Pflichten obliegen. Dabei ist auch zu bedenken, daß die von dem Streugut für die Wegebenutzer ausgehenden Gefahren in keinem Verhältnis stehen zu dem von der Beschwerde verlangten Aufwand des Sicherungspflichtigen und den zusätzlichen Gefahren, die den Wegebenutzern bei erneut auftretender Glätte auf den von Streugut vollständig geräumten Wegen bis zur Aufbringung neuen Streuguts drohen. Dies spricht dafür, daß die Wegebenutzer die von dem Streugut ausgehende verbleibende Gefahr hinzunehmen haben insbesondere dann, wenn sie in den Wintermonaten jederzeit mit größeren Ansammlungen von Streugut rechnen müssen und sich auf die davon ausgehenden Gefahren einstellen können; daß dies im Streitfall so war, stellt das Berufungsgericht von der Beschwerde unbeanstandet fest.

Es spricht einiges dafür, daß auch der allgemein gehaltenen Annahme des Berufungsgerichts zu folgen ist, eine Entfernung des Streuguts sei erst dann veranlaßt, wenn die Frostperiode endgültig beendet sei, also mit dem Auftreten von Glätte nicht mehr oder nur noch in seltenen Ausnahmefällen gerechnet werden müsse (ähnlich OLG Hamm, ZfS 1991, 115). Ob dem uneingeschränkt zu folgen ist oder ob sich je nach den bestehenden Witterungsbedingungen die Notwendigkeit von Differenzierungen ergeben kann, muß indes hier nicht entschieden werden, weil es im Streitfall darauf nicht ankommt.

Die Beschwerde ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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