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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.01.2002
Aktenzeichen: VI ZR 261/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 261/01

vom

15. Januar 2002

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler, Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Juni 2001 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Zwar scheitert die Darlegung eines plausiblen Entscheidungskonflikts nicht bereits von vornherein daran, daß der Patient wegen seines Todes nicht mehr angehört werden konnte. Jedoch wird das Berufungsurteil ausreichend durch die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Durchführung der Aufklärung und zur Frage der Kausalität des Einriffs für die Schädigung getragen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 160.994,45 Euro



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