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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.07.2005
Aktenzeichen: VI ZR 261/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 254
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 261/04

vom 12. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. September 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die Annahme der Vorinstanzen, es liege eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor, wird maßgeblich darauf gestützt, daß die Beklagten gegen die in Nr. 3 b der DAM-Veranstalterrichtlinien vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen verstoßen haben. Es handelt sich dabei um eine Wertung im Einzelfall, die keinen Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats erkennen läßt. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde meint, das Berufungsgericht hätte bei der Prüfung eines Mitverschuldens des Klägers die Rechtsprechung des Senats zu Wettkämpfen mit einem nicht unerheblichen Gefahrenpotential (vgl. BGHZ 63, 140; 154, 316) berücksichtigen müssen, verkennt sie, daß das Verhältnis zwischen konkurrierenden Sportlern nicht mit dem Verhältnis zwischen einem an einem Wettkampf teilnehmenden Sportler und dem Veranstalter oder Organisator der Veranstaltung vergleichbar ist. In diesem Verhältnis ist die Frage, ob eine Mitverursachung durch den Geschädigten vorliegt, nach den allgemeinen Kriterien des § 254 BGB zu beurteilen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 113.830,80 €

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