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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.06.2008
Aktenzeichen: VI ZR 266/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs.
ZPO § 547 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 266/07

vom 10. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Zoll beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Oktober 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Das Berufungsurteil verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 547 Nr. 6 ZPO. Zwar musste die Klägerin als Patientin medizinische Sachverhalte nicht im Einzelnen vortragen (vgl. Senat, BGHZ 159, 245, 251; Urteil vom 19. Mai 1981 - VI ZR 220/79 - VersR 1981, 752). Sie musste aber in der Berufung im Einzelnen darlegen, aus welchen Gründen das angefochtene erstinstanzliche Urteil aufzuheben sein sollte (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO). Die Klägerin war als Berufungsführerin gehalten, die Beurteilung des Streitfalles durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen sie das angefochtene Urteil für unrichtig hielt (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO 26. Aufl., § 520 Rn. 33). Daran hat sie sich nicht gehalten. Im hier zu entscheidenden Fall war ihrer pauschalen Bezugnahme in der Berufungsbegründung auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und "die dem zugrunde liegenden Gutachten der privaten Sachverständigen" nicht zu entnehmen, was der gerichtliche Sachverständige außer Acht gelassen haben sollte; die vom Privatsachverständigen bemängelte fehlende Diagnostik auf bereits vor den Eingriffen durch die Beklagten angeblich vorliegenden Morton-Neurome war mit keinem Wort erwähnt. Die Berufungsbegründung bemängelte auch nicht ansatzweise, dass der gerichtliche Sachverständige ohne hinreichendes eigenes Fachwissen an die Problematik des Morton'schen Neuroms herangegangen sei, wie dies im ersten Rechtszug behauptet worden war. Hätte die Klägerin die nunmehr durch die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung beanstandeten Versäumnisse gerügt, hätte das Berufungsgericht auf diese im Einzelnen eingehen müssen und bei Unterlassen gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. Zumindest hätte die Klägerin in der Berufungsbegründung beanstanden können und müssen, dass weder der gerichtliche Sachverständige bei seiner Anhörung noch das Landgericht in seinem Urteil auf die Stellungnahmen des Privatsachverständigen eingegangen seien, obwohl diese angeblich Widersprüche enthielten, welche die Berufungsbegründung näher aufzuführen gehabt hätte. Ohne solchen Vortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung ist das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG auf die Privatgutachten seinerseits nicht näher eingegangen.

Das angefochtene Urteil ist auch ausreichend mit Gründen versehen. Zwar hat sich das Berufungsgericht nicht im Einzelnen mit der Frage eines Befunderhebungsfehlers befasst. Die Berufung der Klägerin hat jedoch ihrerseits die Befunderhebung durch die Beklagten nicht im Einzelnen, sondern wiederum allenfalls nur mit dem pauschalen Verweis auf den Vortrag der Klägerin erster Instanz zu den behaupteten Behandlungsfehlern in die Berufung eingeführt. Das genügte nicht, um den Befunderhebungsfehler als zentrales Angriffsmittel neben den im Einzelnen ausgeführten Angriffen gegen die vom Landgericht als ausreichend angesehene Eingriffsaufklärung aufzuzeigen, dessen Übergehen eine Anwendung des § 547 Nr. 6 ZPO möglicherweise gestattet hätte (vgl. BGH, BGHZ 39, 333, 339).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 60.127,93 €

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