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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.06.2004
Aktenzeichen: VI ZR 268/03
Rechtsgebiete: EGZPO
Vorschriften:
EGZPO § 26 Nr. 8 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 13. Dezember 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Gründe:
Der mit der Beschwerde vertretenen Ansicht, auf das Erreichen des in § 26 Nr. 8 EGZPO bestimmten Wertes komme es hier nicht an, weil die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht willkürlich erfolgt sei, kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung u. a. auf die nach seiner Ansicht zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zum Haftungsausschluß nach dem Stiftungsgesetz. Der Senat hat bereits entschieden, dass eine so begründete Klageabweisung keinen Anlaß zur Zulassung der Revision gibt (Senatsbeschluß vom 27. Mai 2003 - VI ZR 389/02 - VersR 2003, 1133).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 13.754,26 €
Ende der Entscheidung
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