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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.05.2009
Aktenzeichen: VI ZR 268/08
Rechtsgebiete: ZPO, SGB X
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 | |
SGB X § 118 |
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 12. Mai 2009
durch
die Vizepräsidentin Dr. Müller,
die Richterin Diederichsen,
die Richter Pauge, Stöhr und
die Richterin von Pentz
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. September 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert ( § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Auf die Frage, ob die Bindungswirkung in entsprechender Anwendung des § 118 SGB X auch für einen Vergleich und einen auf einem Vergleich beruhenden Rentenbescheid anzunehmen ist, kommt es im Streitfall nicht an, weil die zivilrechtliche Frage, ob zwischen der Schädigung und dem geltend gemachten Schaden ein Kausalzusammenhang besteht, von der Bindungswirkung des § 118 SGB X nicht umfasst wird (allgemeine Meinung vgl. Wannagat/Eichenhofer SGB X 3. Lieferung März 2001, 3. Kap. § 118 SGB X Rn. 5 m.w.N.; Nehls in Hauck/Noftz SGB X Lieferung 2/08, § 118 Rn. 5; Kasseler Kommentar/Kater, 33. Ergänzungslieferung 2001, § 118 SGB X Rn. 6 ff.; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl. 30. Kap. Rn. 127).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ( § 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 37.460,09 EUR
Ende der Entscheidung
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