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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 10.10.2000
Aktenzeichen: VI ZR 268/99
Rechtsgebiete: StVO


Vorschriften:

StVO § 3 Abs. 2a
StVO § 3 Abs. 2a

Zu den Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrers gegenüber einem achtjährigen Kind, das sich als Radfahrer auf dem Gehweg neben der Fahrbahn befindet.

BGH, Urteil vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 268/99 - OLG Brandenburg LG Potsdam


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VI ZR 268/99

Verkündet am: 10. Oktober 2000

Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2000 durch die Richter Dr. Lepa, Dr. Müller, Dr. Dressler, Dr. Greiner und Wellner

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. Juli 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der am 25. August 1984 geborene Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen eines Unfalls an seinem 8. Geburtstag gegen 17 Uhr in D. auf der J. Straße in Anspruch. Der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 befuhr an diesem Tag mit dem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw der Beklagten zu 1 die J. Straße. Auf dem aus seiner Fahrtrichtung rechts verlaufenden Bürgersteig befand sich der Kläger mit seinem Fahrrad. Der Kläger wurde von dem Pkw erfaßt und schwer verletzt. Der Hergang des Unfalls ist zwischen den Parteien streitig.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens. Das Landgericht hat ein hälftiges Mitverschulden des Klägers an dem Unfall zugrunde gelegt und der Klage unter Abweisung im übrigen zum Teil stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel beider Parteien das Mitverschulden des Klägers mit 25 % bemessen und die Beklagten auf dieser Grundlage als Gesamtschuldner zum Ersatz des materiellen Schadens, die Beklagte zu 2) auch zum Ersatz des immateriellen Schadens verurteilt und entsprechend die Verpflichtung beider Beklagter zum Ersatz künftig entstehender Schäden festgestellt. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihr Begehren auf Abweisung der Klage in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hält die Beklagten für verpflichtet, dem Kläger 75 % seines durch den Unfall verursachten materiellen Schadens zu ersetzen. Die Beklagte zu 2 habe darüber hinaus unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 25 % ein Schmerzensgeld von 37.500 DM nebst Zinsen zu bezahlen (§§ 823 Abs. 1, 847 BGB; § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Pkw der Beklagten zu 1 mit einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h gefahren, als es zum Zusammenstoß mit dem vom Bürgersteig auf die Fahrbahn der Straße einfahrenden Kläger gekommen sei. Der Fahrer des Pkw habe den Kläger zwar vor dem Unfall aus einer größeren Entfernung gesehen, seine Aufmerksamkeit aber dann auf den übrigen Verkehr gerichtet, ohne sich nochmals über das Fahrverhalten des Kindes zu vergewissern, obwohl ihm das aufgrund der Sichtverhältnisse ohne weiteres möglich gewesen wäre. Angesichts des Alters des Klägers sei der Fahrer des Pkw jedoch nach § 3 Abs. 2 a StVO verpflichtet gewesen, entweder den Kläger im Auge zu behalten oder aber seine Geschwindigkeit so zu verringern, daß er den Pkw im Gefährdungsfalle weit eher zum Stillstand hätte bringen können.

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen vermögen die Annahme des Berufungsgerichts, der Fahrer des Fahrzeugs der Beklagten habe gegen § 3 Abs. 2 a StVO verstoßen, nicht zu tragen.

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt ein Verschulden des Pkw-Fahrers nicht schon darin, daß er mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h sich dem auf dem Gehweg mit dem Fahrrad fahrenden Kläger genähert hat, ohne seine Fahrgeschwindigkeit zu verringern oder den Kläger gezielt im Auge zu behalten. Damit überspannt das Berufungsgericht die Sorgfaltsanforderungen. Zwar stellt § 3 Abs. 2a StVO an die Sorgfaltspflicht des Fahrzeugführers gegenüber Kindern erhöhte Anforderungen. Der erkennende Senat hat aber stets darauf hingewiesen, daß auch gegenüber Kindern die an die Sorgfaltspflicht des Kraftfahrers zu stellenden Anforderungen nicht überspannt werden dürfen, wenn nach der gewöhnlichen Lebenserfahrung eine Gefährdung nicht zu erwarten ist (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 1997 - VI ZR 205/96 - NJW 1997, 2756, 2757 m.w.N.; vom 5. Mai 1992 - VI ZR 262/91 - VersR 1992, 890).

Auch gegenüber Kindern gilt grundsätzlich der Vertrauensgrundsatz, wie das Berufungsgericht im Ansatzpunkt ohne Rechtsfehler erkennt. Der Senat hat daher nur dann, wenn das Verhalten der Kinder oder die Situation, in der sie sich befinden, Auffälligkeiten zeigen, die zu Gefährdungen führen könnten, von dem Kraftfahrer verlangt, daß er besondere Vorkehrungen (z.B. Verringerung der Fahrgeschwindigkeit, Einnehmen der Bremsbereitschaft) zur Abwendung der Gefahr trifft. So hatte in dem der Senatsentscheidung vom 5. Mai 1992 (- VI ZR 262/91 - VersR 1992, 890) zugrundeliegenden Fall ein fünfjähriges Kind sich von der Begleitung seiner Mutter auf dem Gehweg gelöst und war selbständig in Richtung Fahrbahn gelaufen. In einem weiteren, dem erkennenden Senat zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt war ein 7 3/4 Jahre altes Kind zusammen mit seinem sechsjährigen Bruder auf Kinderfahrrädern dem PKW der Beklagten auf dem rechten Gehweg der Straße nebeneinander fahrend entgegengekommen; auffällig für den PKW-Fahrer war, daß die Kinder in eine unklare Verkehrslage fuhren, weil der Gehweg mit 1,85 m verhältnismäßig schmal war und die Kinder eine Bushaltestelle zu passieren hatten, an der ein Fahrgast nach dem Bus Ausschau hielt und deshalb unklar war, wieviel Platz für die Kinder zum Vorbeifahren blieb (Senatsurteil vom 2. Juli 1985 - VI ZR 22/84 - VersR 1985, 1088, 1089). Schließlich hat der Senat eine den Vertrauensgrundsatz einschränkende Situation bejaht, wenn Kinder in einer Gruppe mit Fahrrädern auf dem Radweg in Richtung einer Furt an einer Kreuzung fuhren ohne erkennen zu lassen, daß sie rechtzeitig anhalten würden (Senatsurteil vom 1. Juli 1997 - VI ZR 205/96 - NJW 1997, 2756). Solche Auffälligkeiten, die die Annahme rechtfertigen würden, der Fahrer des beklagten Fahrzeugs habe nicht auf ein verkehrsgerechtes Verhalten des Klägers vertrauen dürfen, hat das Berufungsgericht hier bislang nicht festgestellt. Jedenfalls bei einem Kind im Alter des Klägers, bei dem weder aus seinem Verhalten noch aus der Situation, in der es sich befindet, Auffälligkeiten zu erkennen sind, muß ein Kraftfahrer kein verkehrswidriges Verhalten in Betracht ziehen. Der Kläger war acht Jahre alt und altersgemäß entwickelt; er fuhr selbständig mit dem Fahrrad auf dem Gehweg. Irgend eine Besonderheit, die zu Gefährdungen hätte führen können, ist bislang nicht ersichtlich. In einem solchen Fall bedeutet es eine Überspannung der Sorgfaltspflichten des Kraftfahrers, ohne weitere Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung von ihm zu verlangen, vorsorglich die Geschwindigkeit zu verringern oder das Kind ständig im Auge zu behalten.

Falls das Berufungsgericht bei der hiernach erforderlichen weiteren Sachprüfung erneut ein schuldhaftes Fehlverhalten des PKW-Fahrers für erwiesen erachten sollte, wird es zu berücksichtigen haben, daß sich aus dem Gutachten des Sachverständigen bisher nicht entnehmen läßt, der Fahrer habe durch eine rechtzeitige Reaktion den Unfall zeitlich und örtlich vermeiden können. Dabei wird jedoch zu beachten sein, daß der für eine Haftung erforderliche Ursachenzusammenhang schon dann anzunehmen ist, wenn der Unfall bei ordnungsgemäßer Fahrweise des PKW zu deutlich geringeren Schäden des Klägers geführt hätte (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2000 - VI ZR 126/99 - NJW 2000, 3069 m.w.N.).

2. Zutreffend hat das Berufungsgericht dagegen angenommen, daß die Beklagten den Beweis der Unabwendbarkeit nach § 7 Abs. 2 StVG nicht geführt und daß sie deshalb für die von dem Unfallfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr einzustehen haben (§ 7 Abs. 1 StVG). Ein unabwendbares Ereignis liegt nur dann vor, wenn es auch bei äußerst möglicher Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können (vgl. BGHZ 117, 337, 340). Die tatsächlichen Voraussetzungen dieses Haftungsausschlusses haben die Beklagten nicht bewiesen. Das Berufungsgericht hat im Anschluß an die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen festgestellt, es sei eine Geschwindigkeit des Pkw zwischen 50 und 70 km/h wahrscheinlich. Kommt hiernach eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO) in Betracht, kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Fahrzeugführer jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet habe.

III.

Da das angefochtene Urteil auf eine schuldhafte Verursachung des Unfalles durch den Geschäftsführer der Beklagten zu 1 gestützt ist und diese Beurteilung aus den dargelegten Gründen keinen Bestand haben kann, wird das Berufungsgericht - gegebenenfalls nach weiterer Beweiserhebung - im Rahmen der erneuten Sachprüfung die beiderseitigen Verursachungsanteile nach §§ 254 Abs. 1 BGB, 9 StVG abzuwägen haben. Dabei wird zu beachten sein, daß die Abwägung nach den Grundsätzen der Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 1990 - VI ZR 128/89 - VersR 1990, 535, 536) - entgegen der Ansicht der Revision - nur in Ausnahmefällen dazu führen kann, eine etwa allein verbleibende Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs hinter das Verschulden des Kindes zurücktreten zu lassen.

Ende der Entscheidung

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