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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.03.2004
Aktenzeichen: VI ZR 270/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
23. März 2004
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhr beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Juli 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die vom Berufungsgericht festgestellten Hinweise genügen den Anforderungen, die der Senat im Urteil vom 14. März 1995 - VI ZR 34/94 - VersR 1995, 672 aufgestellt hat. Dies gilt erst recht im Hinblick auf die Unfallörtlichkeit inmitten des Güterbahnhofs, die Bauart des Waggons und das Lebensalter des Verletzten. Nach den tatsächlichen Umständen ist im vorliegenden Fall von einer geringen Gefahrensituation auszugehen.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 115.625 €
Ende der Entscheidung
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