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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.03.2007
Aktenzeichen: VI ZR 273/05
Rechtsgebiete: ZPO, HGB


Vorschriften:

ZPO § 139
ZPO § 287
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2
HGB § 240
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 273/05

vom 16. März 2007

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge vom 5. März 2007 gegen den Senatsbeschluss vom 13. Februar 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige Gehörsrüge (§§ 555 Abs. 1 Satz 1, 321a Abs. 4 ZPO) ist nicht begründet.

Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; st.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er das mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen beanstandete Vorbringen in vollem Umfang - insbesondere auch hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Verfahrensgrundrechten - geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.

Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde lagen insbesondere - unabhängig von der Frage einer ordnungsgemäßen Erstellung eines Inventars nach § 240 HGB - ausreichende Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung nach § 287 ZPO vor. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers berücksichtigt und deswegen die Zeuginnen G. und P. vernommen. Schon im Hinblick darauf war es nicht erforderlich, den Beklagten gemäß § 139 ZPO darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht unter Umständen von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichen wolle, weil aus dem Umstand der Vernehmung der Zeuginnen die Möglichkeit einer solchen Entscheidung ersichtlich war.

Ende der Entscheidung

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