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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.08.2007
Aktenzeichen: VI ZR 273/06
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. August 2007
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Tenor:
Auf die Gegenvorstellung der Kläger wird der Beschluss vom 3. Juli 2007 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert 1.614.480,49 € (= 1.476.431,69 € Hauptanspruch + 86.919,62 € Schmerzensgeld + 25.564,59 € Feststellungsantrag hinsichtlich der materiellen Schadensersatzansprüche + 25.564,59 € Feststellungsantrag hinsichtlich der immateriellen Schadensersatzansprüche) beträgt.
Für eine Änderung der Kostenquoten besteht kein Anlass. Durch die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ist für die Kläger zu 2 und 3 eine einfache Verfahrensgebühr nach Nr. 1243 des Kostenverzeichnisses angefallen; aufgrund der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ist für den Kläger zu 1 die zweifache Verfahrensgebühr nach Nr. 1242 entstanden. Demzufolge haben die Kläger zu 2 und 3 jeweils 50 % der gerichtlichen Kosten gesamtschuldnerisch mit dem Kläger zu 1 zu tragen, der wiederum weitere 50 % der gerichtlichen Kosten alleine trägt.
Die außergerichtlichen Kosten sind bei allen drei Klägern in gleicher Weise entstanden. Die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde führt zu keiner Ermäßigung. Durch die Zurückweisung bzw. Rücknahmen der Nichtzulassungsbeschwerden unterliegen die Kläger und sind somit gesamtschuldnerisch Kostenschuldner sowohl für die außergerichtlichen Kosten der Beklagten als auch für ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.
Ende der Entscheidung
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