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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.04.2006
Aktenzeichen: VI ZR 279/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 328 Abs. 2
BGB § 334
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 279/05

vom 25. April 2006

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 20. Dezember 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Auch die Nichtzulassungsbeschwerde geht anfänglich richtiger Weise davon aus, dass bereits aufgrund des Vertrages zwischen der BDS Flugreisen GmbH und der Klägerin vom 15. März 1996 zugunsten der über die BDS GmbH buchenden Flugpassagiere die Verpflichtung der Klägerin zu deren Beförderung begründet worden ist. Diese Rechtsauffassung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 93, 271 ff.). Der nach § 328 Abs. 2 BGB maßgebende Zweck des Chartervertrages vom 15. März 1996 war, Fluggäste zu befördern, die durch Ausstellung eines auf ihren Namen lautenden Flugscheins von der BDS GmbH der Klägerin benannt wurden. Der Beförderungsanspruch der Passagiere bestand direkt gegen die Klägerin, soweit diese Flugscheine erhalten hatten. Dass die zu befördernden Personen regelmäßig erst nach Abschluss des Chartervertrags von dem Charterer aufgrund eines abgeschlossenen Reisevertrages bestimmt werden, steht dem nicht entgegen (vgl. BGHZ 93, 271, 274). Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde in Abweichung von dieser Auffassung an späterer Stelle geltend macht, dass es sich bei dem Vertrag vom 15. März 1996 lediglich um einen Rahmenvertrag handele und die der jeweiligen Beförderung zugrunde liegenden rechtlichen Verpflichtungen erst durch die Einzelverträge vom 18. und 22. Oktober 1996 begründet worden seien, hat dies das Berufungsgericht zutreffend verneint. Eine Begründung der Beförderungsansprüche der Passagiere gegen die Klägerin in den Einzelverträgen kurz vor Reisebeginn kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese zeitlich nach Abschluss der jeweiligen Reiseverträge liegen. Es wäre jedenfalls nicht sachgerecht, die Reisenden den Flugpreis bezahlen zu lassen und ihnen einen Flugschein zu erteilen, ohne dass ein Beförderungsvertrag im Deckungsverhältnis bestünde und ohne dass bis zum Abschluss der Einzelverträge, wenige Tage vor den Flügen, ein Beförderungsanspruch gegen die Klägerin gegeben wäre. Der Vertrag zu Gunsten Dritter liefe dadurch ins Leere (vgl. hierzu BGHZ 93, 271, 273 ff.). Von den bereits bestehenden Verpflichtungen gegenüber den Passagieren hätte sich die Klägerin auch nicht mit der Kündigung des Vertrages gegenüber der BDS GmbH befreien können. Zwar stehen dem Versprechenden die Einwendungen aus dem Vertrag mit dem Versprechensempfänger auch gegenüber dem Dritten zu, § 334 BGB. Doch ist § 334 BGB dispositiv. Beim Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Fluggesellschaft zu Gunsten des Reisenden, um den es sich im vorliegenden Fall handelt, ist davon auszugehen, dass die Fluggesellschaft das Risiko der Insolvenz des Reiseveranstalters zu tragen hat und sie die Leistung gegenüber dem Fluggast unter Berufung auf die Kündigung des Vertrages so wenig verweigern kann wie sie dem begünstigten Dritten die Einrede des nicht erfüllten Vertrages entgegenhalten könnte (vgl. BGHZ 93, 271, 275).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 783.335,00 €

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