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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 16.12.1997
Aktenzeichen: VI ZR 279/96
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 263
ZPO § 519
ZPO §§ 263, 519

Beantragt der im ersten Rechtszug unterlegene Kläger nach Einlegung der gegen den Beklagten gerichteten Berufung mit deren ansonsten ordnungsgemäßer Begründung, im Wege einer Berichtigung des Passivrubrums einen Parteiwechsel auf der Beklagtenseite vorzunehmen, zu dem es wegen fehlender Zustimmung der Beteiligten nicht kommt, so ist die Berufung nicht wegen fehlender Begründung gegenüber dem ursprünglichen Beklagten unzulässig.

BGH, Urteil vom 16. Dezember 1997 - VI ZR 279/96 OLG Koblenz LG Koblenz


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VI ZR 279/96

Verkündet am: 16. Dezember 1997

Weschenfelder Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Bischoff, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller und Dr. Dressler

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Juli 1996 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadensersatz aufgrund eines Eisenbahnunfalls im Hauptbahnhof von Koblenz. Sie war dort am 26. April 1993 schwer verletzt worden, als sie in einem bereits anfahrenden IC-Zug eine Tür geöffnet hatte und wieder ausgestiegen war, dann jedoch erneut einsteigen wollte, dabei zu Fall kam und von dem Zug ein Stück mitgeschleift wurde.

Das Landgericht hat die am 12. Mai 1995 gegen die "Deutsche Bundesbahn AG" eingereichte Klage abgewiesen. Die Klägerin hat hiergegen Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel innerhalb der verlängerten Begründungsfrist mit einem Schriftsatz vom 7. Dezember 1995 begründet, in dem sie als Gegner weiterhin die "Deutsche Bundesbahn AG" genannt, jedoch um "Berichtigung des Passivrubrums" dahin gebeten hat, daß Beklagte die Bundesrepublik Deutschland sei. Mit einem nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 2. Januar 1996 hat die Klägerin sodann erneut eine "Berichtigung des Passivrubrums" dahin begehrt, daß Beklagte die Deutsche Bahn AG sei.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht meint, die Berufung der Klägerin sei unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden sei. Im ersten Rechtszug sei von der Klägerin die Deutsche Bahn AG als Beklagte in Anspruch genommen worden, wenn auch mit ungenauer Bezeichnung als "Deutsche Bundesbahn AG". Die innerhalb der Begründungsfrist eingereichte Berufungsbegründung der Klägerin vom 7. Dezember 1995 habe sich mit dem darin enthaltenen Antrag jedoch nicht gegen die Deutsche Bahn AG als Beklagte, sondern allein gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Der nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 2. Januar 1996, daß als Beklagte wieder die Deutsche Bahn AG in Anspruch genommen werden solle, sei unerheblich. Selbst wenn er in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 7. Dezember 1995 gegenüber der Deutschen Bahn AG als Berufungsbegründung angesehen werden sollte, so sei diese doch erst verspätet eingegangen. Daran ändere auch nichts, daß die Klageänderung von der Deutschen Bahn AG auf die Bundesrepublik Deutschland deshalb nicht wirksam geworden sei, weil weder die alte noch die neue Beklagte zugestimmt hätten.

II.

Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Klägerin hat die von ihr eingelegte Berufung ordnungsgemäß begründet.

1. Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich die Klage im ersten Rechtszug gegen die Deutsche Bahn AG gerichtet hat. Dies entspricht auch den insoweit übereinstimmenden Ansichten der Revision und der Revisionserwiderung. Bei der von der Klägerin gewählten Bezeichnung der Beklagten als "Deutsche Bundesbahn AG", die es unter diesem Namen als Unternehmen nie gegeben hat, handelte es sich um eine für alle Beteiligten erkennbare Falschbezeichnung. Eine solche ist unschädlich (vgl. BGH, Urteile vom 24. November 1980 - VII ZR 208/79 - NJW 1981, 1453 und vom 19. September 1994 - II ZR 237/93 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Parteibezeichnung 11; Beschluß vom 28. März 1995 - X ARZ 255/95 - NJW-RR 1995, 764; Wieczorek/Schütze/Hausmann, ZPO 3. Aufl., Vor § 50 Rn. 19, 24 a.E.).

2. Rechtlich fehlerhaft ist aber die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe das ihre Klage abweisende Urteil des Landgerichts nicht fristgerecht mit einer gegen, die Deutsche Bahn AG gerichteten Berufungsbegründung angegriffen.

a) Zutreffend ist allerdings auch hier der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 7. Dezember 1995 gestellte Antrag auf Auswechslung der Deutschen Bahn AG durch die Bundesrepublik Deutschland auf der Beklagtenseite der Sache nach nicht nur eine Berichtigung der Parteibezeichnung der Beklagten zum Inhalt hatte, sondern auf eine Klageänderung in der Form eines Parteiwechsels (BGHZ 65, 264, 267 f.) abzielte. Die als neue Beklagte benannte Bundesrepublik Deutschland ist weder mit der Deutschen Bahn AG identisch, noch lag in ihrer Benennung lediglich eine Falschbezeichnung des letztgenannten Unternehmens. Ein anderes Ergebnis läßt sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht im Wege der Auslegung gewinnen, die dem Senat, weil es um eine Prozeßhandlung geht, hier ohne Einschränkung möglich ist (BGHZ 4, 328, 334; BGH, Urteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 124/92 - NJW-RR 1993, 1091, 1092). Zwar ist für die Frage, wen ein Kläger in Anspruch nehmen will, auf den objektiv erkennbaren Inhalt seiner Erklärung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegner) abzustellen (ständige Rechtsprechung; vgl. BGH, Urteile vom l3. Juli 1972 - III ZR 29/70 - WM 1972, 1128; vom 24. November 1980 - VII ZR 208/79 - aaO S. 1454 und vom 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87 - NJW 1988, 1585, 1587; Beschlüsse vom 28. März 1995 - X ARZ 255/95 - aaO S. 765 und vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - NJW 1996, 320 f.). Die Auslegung ergibt hier jedoch, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei darlegt, daß die Klägerin nach ihrem Schriftsatz vom 7. Dezember 1995 künftig mit der Bundesrepublik Deutschland ein anderes Rechtssubjekt als die bisher beklagte Deutsche Bahn AG in Anspruch nehmen wollte. Sie hat zur Begründung der von ihr erbetenen Änderung ausdrücklich geltend gemacht, daß nicht die Deutsche Bahn AG passivlegitimiert sei, sondern die Bundesrepublik Deutschland als Trägerin der Eisenbahnverkehrsverwaltung gemäß Art. 87 e Abs. 2 GG. Dies zeigt klar, daß die Klägerin nunmehr eine andere juristische Person als für den Unfall schadensersatzpflichtig in Anspruch nehmen wollte, bei deren Auswahl sie sich jedoch, wie sie mit der im späteren Schriftsatz vom 2. Januar 1996 erklärten Rücknahme der gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Klage noch einmal verdeutlicht hat, geirrt hatte. Die irrtümliche Benennung einer falschen Partei ist aber etwas anderes als die lediglich unrichtige Bezeichnung des als Gegner gewollten Rechtssubjekts (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1987 VII ZR 58/86 NJW 1987, 1946, 1947).

b) Dennoch hat die Klägerin ihre Berufung hier rechtzeitig begründet. Sie hat entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts fristgerecht eine gegen die Deutsche Bahn AG gerichtete Rechtsmittelbegründung vorgelegt.

aa) Die Klägerin hat den die Berufungsbegründung enthaltenden Schriftsatz vom 7. Dezember 1995 in Sachen "v.H. ./. Deutsche Bundesbahn AG" eingereicht. Die darin erbetene Auswechslung der beklagten Partei ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht wirksam geworden, weil weder die alte noch die neue Partei der Änderung zugestimmt und das Berufungsgericht auch nicht etwa eine rechtsmißbräuchliche Verweigerung der Zustimmung festgestellt hat (zur Zulässigkeit eines gewillkürten Parteiwechsels auf der Beklagtenseite in der Berufungsinstanz siehe BGHZ 21, 285, 287 ff.; 65, 264, 268; 71, 216, 219; BGH, Urteil vom 26. Februar 1987 - VII ZR 58/86 - aaO S. 1947; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 56. Aufl., § 263 Rn. 10 ff.). Damit war, wie das Berufungsgericht ebenfalls mit Recht sagt, die ursprüngliche Beklagte noch nicht aus dem Prozeß ausgeschieden; mit ihr wurde vielmehr das Prozeßrechtsverhältnis fortgesetzt (Stein/Jonas/Schumann, ZPO 21. Aufl., § 264 Rn. 122; MünchKommZPO-Lüke, § 263 Rn. 98). Es ist auch weder festgestellt noch sonst ersichtlich, daß die Klägerin, wenn es nicht zu dem von ihr gewünschten Parteiwechsel kommen sollte, ihr Klagebegehren gegen die Deutsche Bahn AG nicht mehr weiterverfolgen, sondern es dann bei der Abweisung der Klage durch das Landgericht belassen wollte.

bb) Das Berufungsgericht ist nach dem 7. Dezember 1995 auch selbst davon ausgegangen, daß die Klägerin den Rechtsstreit gegen die Deutsche Bahn AG fortführte. Der Vorsitzende hat am 22. März 1996 in Sachen "v.H. ./. Deutsche Bahn AG" Verhandlungstermin bestimmt und das persönliche Erscheinen eines sachkundigen Vertreters "der beklagten Bahn AG" angeordnet; er hat am 12. Juni 1996 den Parteien in Sachen "v.H. ./. Deutsche Bahn AG" Hinweise erteilt und "der beklagten Bahn AG" Auflagen zur Darlegung des Unfallgeschehens gemacht.

cc) Der Streitfall stellt sich insoweit anders dar als das dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 21. September 1994 (VIII ZB 22/94 - NJW 1994, 3358 f.) zugrundeliegende Prozeßgeschehen; von dieser Entscheidung weicht der erkennende Senat deshalb hier nicht ab. Wird nämlich, wie im Sachverhalt jenes Beschlusses, eine Berufungsbegründungsschrift für eine an dem Rechtsstreit bislang nicht beteiligte Person als neue Klagepartei eingereicht, die mangels Wirksamkeit des damit erstrebten Parteiwechsels nicht in die Position des im ersten Rechtszug unterlegenen Klägers einrückt, so fehlt es zwischen ihr und der Beklagtenseite an einem Prozeßrechtsverhältnis. Im Streitfall ist dagegen die Berufungsbegründungsschrift von der Klägerin als einer an dem Rechtsstreit bereits beteiligten Partei vorgelegt worden, mit der das Prozeßrechtsverhältnis, wie ausgeführt, weiterhin fortbestanden hat (zu unterschiedlichen Anforderungen an die Zulässigkeit von Kläger- und Beklagtenwechsel im Berufungsrechtszug siehe auch BGHZ 65, 264, 268). Deshalb spricht der in dem Beschluß vom 21. September 1994 - aaO - genannte Umstand, daß eine Klageänderung in zweiter Instanz eine zulässige Berufung voraussetzt, hier eher noch zusätzlich dafür, daß die Klägerin ihr Rechtsmittel (zumindest auch) gegenüber der Deutschen Bahn AG begründen und erst nach dadurch geschaffener Zulässigkeit ihrer Berufung einen Parteiwechsel auf der Beklagtenseite herbeiführen wollte, zu dem es dann jedoch nicht gekommen ist.

3. Da nach alledem die Klägerin fristgerecht eine gegen die beklagte Bahn AG gerichtete Berufungsbegründung vorgelegt hat, kommt es nicht mehr darauf an, ob ihr, wie die Revision meint, bei einer Versäumung der Begründungsfrist gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch ohne Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren gewesen wäre (zu solcher Befugnis des Revisionsgerichts siehe BGH, Urteil vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80 - NJW 1982, 1873, 1874).

III.

Gemäß § 565 Abs. 1 ZPO ist der Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 564 Abs. 1 ZPO) zur weiteren Verhandlung und zur Entscheidung in der Sache selbst an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Groß Bischoff Dr. v. Gerlach Dr. Müller Dr. Dressler

Ende der Entscheidung

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