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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.03.2004
Aktenzeichen: VI ZR 283/03
Rechtsgebiete: JGG, ZPO
Vorschriften:
JGG § 105 | |
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
30. März 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 12. August 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör ist nicht gegeben. Entscheidungserheblicher Sachvortrag des Klägers ist nicht übergangen worden. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde in der angefochtenen Entscheidung eine Auseinandersetzung mit einzelnen Abwägungskriterien vermißt, hat das Berufungsgericht in zulässiger Weise auf die Erwägungen im landgerichtlichen Urteil, denen es sich angeschlossen hat, Bezug genommen. Die Frage, welche Maßstäbe an die Bewertung einer Wort- und Bildberichterstattung über die Straftat eines Jugendlichen anzulegen sind, stellt sich hier nicht, weil der Kläger nicht Jugendlicher, sondern Heranwachsender war. Der Umstand, daß er nach Jugendstrafrecht verurteilt worden ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Für die Frage, ob Erwachsenen- oder Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt, gelten gem. § 105 JGG andere Kriterien als für die hinsichtlich des Persönlichkeitsschutzes im jeweiligen Einzelfall vorzunehmende Grundrechtsabwägung. Diese läßt im Streitfall keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 50.000,00 €
Ende der Entscheidung
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