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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.09.2009
Aktenzeichen: VI ZR 287/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 511a Abs. 1 | |
ZPO § 546 Abs. 1 |
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. September 2009
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Galke,
die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und
die Richterin von Pentz
beschlossen:
Tenor:
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 EUR nicht.
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 5.500 EUR festgesetzt.
Gründe:
Im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft, zur Rechnungslegung, zur Einsichtgewährung in bestimmte Unterlagen, zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder dergleichen bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes (ZPO § 511a Abs. 1) oder der Beschwer (ZPO § 546 Abs. 1) nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, BGHZ 128, 85 ).
Eine Gefahr, dass die Klägerin von ihr gegenüber offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer entsprechenden Weise Gebrauch macht, ist nicht substantiiiert dargetan und wird insbesondere nicht hinreichend belegt durch das bisherige Medieninteresse, das der vorliegende Prozess gefunden hat.
Ende der Entscheidung
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