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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.06.2005
Aktenzeichen: VI ZR 295/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 28. Oktober 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Das Berufungsgericht verneint nach Beweisaufnahme eine objektiv grobe Pflichtverletzung, weil den Beklagten die Aufnahme der Arbeiten zu diesem Zeitpunkt und damit die Erforderlichkeit von Sicherungsmaßnahmen nicht bekannt gewesen sei. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 57.651 €
Ende der Entscheidung
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