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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.09.2002
Aktenzeichen: VI ZR 297/01
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 554 b | |
ZPO § 546 a.F. | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 100 Abs. 1 | |
ZPO § 546 Abs. 1 a.F. | |
ZPO § 546 Abs. 2 | |
GKG § 19 Abs. 1 Satz 2 | |
GKG § 19 Abs. 1 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. September 2002
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhr
am 17. September 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 14. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Juli 2001 wird verworfen, soweit die Kläger Unterlassungsansprüche geltend machen.
Im übrigen wird die Revision der Kläger nicht angenommen.
Die Kläger tragen ihre außergerichtlichen Auslagen selbst; die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Auslagen der Beklagten tragen die Kläger zu je 1/4. Gegenstandswert: 52.407,41 € (102.500 DM); davon entfallen auf die Revision der Klägerin zu 1 14.827,46 € (29.000 DM), auf die Revisionen der Kläger zu 2 bis 4 je 12.526,65 € (24.500 DM).
Gründe:
I.
Die Kläger nehmen die Beklagte im Anschluß an eine von dieser ausgestrahlten Fernsehsendung auf Unterlassung einer Berichterstattung und auf Ersatz von immateriellem Schaden in Anspruch. Durch Urteil vom 10. März 2000 hat das Landgericht K. der Beklagten verboten, in Wort und Bild über die familienrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin zu 1 und ihrem geschiedenen Ehemann, dem Vater der Kläger zu 2 - 4, in der Weise zu berichten, daß die Kläger identifiziert werden können. Ferner hat es der Beklagten untersagt, in Fernsehsendungen Lichtbilder von den Klägern zu 2 - 4 zu zeigen und der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld angedroht. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Berufung und Anschlußberufung der Kläger hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten hin das landgerichtliche Urteil dahin abgeändert, daß ihr unter Androhung eines Ordnungsgeldes verboten wird, mit Augenbalken versehene Bildnisse der Kläger zu 2 - 4 zu senden. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger einen Teil der geltend gemachten Unterlassungsansprüche sowie den Zahlungsanspruch weiter.
II.
A. Die Revision ist, soweit die Kläger mit ihr Unterlassungsansprüche geltend machen, nach § 546 ZPO a.F. unstatthaft.
Werden vermögensrechtliche und nichtvermögensrechtliche Ansprüche in demselben Verfahren geltend gemacht, so ist für die Zulässigkeit der Revision zwischen diesen Ansprüchen zu unterscheiden (Senatsbeschluß vom 6. November 1990 - VI ZR 117/90 - VersR 1991, 792; BGHZ 35, 302, 306 f.).
1. Ein Unterlassungsanspruch, der die soziale Geltung des Verletzten in der Öffentlichkeit schützen soll, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit anzusehen, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder den offenkundigen Umständen ergibt, daß es dem Kläger in wesentlicher Weise auch um die Wahrung wirtschaftlicher Belange geht (Senatsurteil vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 - VersR 2000, 193 m.w.N.). Wirtschaftliche Nachteile haben die Kläger nicht vorgetragen.
2. a) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten findet die Revision nach dem Wortlaut des § 546 Abs. 1 ZPO a.F. nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in seinem Urteil zugelassen hat. Eine solche Zulassung ist hier nicht ausgesprochen worden.
b) Über den Gesetzeswortlaut hinaus ist die Revision trotz der fehlenden Zulassung durch das Berufungsgericht statthaft, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß das Fehlen des Ausspruchs über eine Zulassung der Revision darauf beruht, daß das Berufungsgericht irrtümlich einen Fall der von der Beschwer abhängigen Revision angenommen und deshalb die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht geprüft hat (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 - VersR 2000, 193, 194 m.w.N. und Ausführungen zum Umfang der dann erforderlichen Prüfung der Revisionswürdigkeit; vgl. BGHZ 98, 41, 43). Solche Anhaltspunkte sind entgegen der Meinung der Revision hier nicht ersichtlich. Insbesondere deutet der Umstand, daß das Berufungsgericht den Wert der Beschwer einheitlich festgesetzt hat, nicht auf einen Irrtum des Berufungsgerichts hin, zumal bereits die abgewiesenen Zahlungsansprüche der Klägerin in Höhe von 80.000 DM eine Beschwer von über 60.000 DM begründen.
Auch die Höhe der Sicherheitsleistung zur Abwendung der Vollstreckung läßt entgegen der Ansicht der Revision nicht erkennen, daß das Berufungsgericht die Revision aufgrund eines Irrtums nicht zugelassen hat. Denn insoweit steht dem Gericht ein weites Ermessen zu, so daß sich hieraus keine Rückschlüsse in dem von der Revisionsbegründung erstrebten Sinne ziehen lassen.
c) Der Senat vermag auch nicht dem Argument der Revision zu folgen, es sei untragbar, wenn die Revision für den vermögensrechtlichen Teil der Streitigkeit aus grundsätzlichen Erwägungen heraus nach § 554 b ZPO zur Entscheidung angenommen würde, während das Berufungsgericht für die rechtlich identische, nichtvermögensrechtliche Fragestellung die grundsätzliche Bedeutung verneint habe.
Mit dieser Auffassung wendet sich die Revision gegen die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der zwar die Revisibilität eines präjudiziellen Anspruchs die Statthaftigkeit der Revision bezüglich des von diesem abhängigen, an sich nicht revisiblen Anspruchs nach sich zieht, nicht aber umgekehrt (BGHZ 35, 302, 306; vgl. Senatsbeschluß vom 6. November 1990 - VI ZR 117/90 - aaO m.w.N.). Sie verkennt dabei die bis zur Streichung des § 546 Abs. 2 ZPO durch die ZPO-Novelle geltende Entscheidung des Gesetzgebers, nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten der Überprüfung durch das Revisionsgericht zu entziehen, sofern nicht das Berufungsgericht die Revision zuläßt (vgl. Senatsbeschluß vom 3. April 1984 - VI ZR 80/83 - VersR 1984, 688 unter Hinweis auf BVerfGE 19, 323, 326 f.). Diese gesetzgeberische Vorgabe könnte die Klagepartei umgehen, indem sie zugleich im Wege der objektiven Klagenhäufung einen vermögensrechtlichen Anspruch geltend machte.
B. Soweit die Kläger die Zahlung immateriellen Schadensersatzes beanspruchen, nimmt der Senat die Revision nicht zur Entscheidung an, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Revision bietet in der Sache auch keine Aussicht auf Erfolg.
III.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG, die Kostenentscheidung auf den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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