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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.11.2008
Aktenzeichen: VI ZR 297/07
Rechtsgebiete: InsO, VVG
Vorschriften:
InsO § 182 | |
VVG § 110 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. November 2008
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Tenor:
Der Wert der in Aussicht genommenen Revision übersteigt 20.000 € nicht. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 11.200 € festgesetzt.
Der Beschwerdewert der Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich nach dem Streitwert des Berufungsverfahrens und demzufolge nach dem Wert der Klage auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle. Gemäß § 182 InsO ist dies der Betrag der zu erwartenden Quote (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 1999 - IX ZR 80/99 - VersR 2001, 731). Da der Kläger nach seinem eigenen Vortrag höchstens mit einer Quote von 32 % für die von ihm behaupteten Forderungen rechnen kann, ist der Streitwert auf 11.200 € festzusetzen. Anders als im Senatsurteil vom 25. April 1989 (VI ZR 146/88 - VersR 1989, 730; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. März 1996 - IX ZR 77/95 - VersR 1997, 61 ff.; Beschluss vom 7. Juni 2001 - IX ZR 479/00 - LSK 2002, 310282) ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nicht der Zahlungsanspruch gegen den beklagten Insolvenzverwalter beschränkt auf die Leistung aus der Versicherungsforderung nach § 110 VVG (§ 157 VVG a.F.), sondern der Antrag auf Feststellung der Forderung zur Teilnahme am Insolvenzverfahren.
Ende der Entscheidung
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