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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.10.2004
Aktenzeichen: VI ZR 299/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 299/03

vom 12. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Pauge, Stöhr und Zoll

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 26. September 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Von einer Teilkausalität mit der Möglichkeit, die Kausalitätsanteile zu pauschalieren (vgl. OLG Hamm VersR 1996, 1371 mit Nichtannahmebeschluß des erkennenden Senats vom 19. März 1996 - VI ZR 244/95), ist nur dann auszugehen, wenn die Kausalitätsanteile am Schaden abgrenzbar sind. Soweit das - wie hier - nicht möglich ist, bleibt es bei dem Grundsatz, daß für die Haftung des Schädigers eine Mitverursachung ausreichend ist. Insoweit hat das Berufungsgericht keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern sich eine Überzeugung gebildet. Vorliegend ist auch nicht entscheidungserheblich, ob die "EE-Zeit" als Richtlinie oder Leitlinie oder unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bemessen ist. Das Berufungsgericht hat im Anschluß an die Ausführungen des Sachverständigen entschieden, der bei einer Notsectio aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine EE-Zeit mit mehr als 20 Minuten auch in einem Kreiskrankenhaus für zu lang gehalten hat. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis zur Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers 193.971,39 € (davon entfallen auf die Nichtzulassungs-beschwerde des Klägers 406,80 €, die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten 193.564,59 €), sodann: 193.564,59 €

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