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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 10.03.1998
Aktenzeichen: VI ZR 30/97
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 398
ZPO § 398

Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen kann nur dann unterbleiben, wenn sich das Berufungsgericht für seine von der Vorinstanz abweichende Würdigung auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen.

BGH, Urteil vom 10. März 1998 - VI ZR 30/97 - OLG Hamm LG Bochum


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VI ZR 30/97

Verkündet am: 10. März 1998

Weschenfelder Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1998 durch den Vorsitzen den Richter Groß und die Richter Bischoff, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller und Dr. Dressler

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung der Anschlußrevision der Zweitbeklagten das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Oktober 1996 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Ansprüche des Klägers auf Ersatz des bezifferten materiellen Schadens und auf Feststellung der Ersatzpflicht für weitere materielle Schäden hinsichtlich beider Beklagten in Höhe von mehr als 50% aberkannt und die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in vollem Umfang abgewiesen worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 12. Juli 1992 um 15.51 Uhr in B. auf einer Kreuzung beim Zusammenstoß des vom Kläger geführten Pkw mit einer von der Zweitbeklagten betriebenen, vom Erstbeklagten geführten Straßenbahn ereignet hat. Der damals soeben 18 Jahre alte Kläger hatte seinen Pkw zunächst an dem im Einmündungsbereich aufgestellten Stoppschild angehalten und wollte nach links in die bevorrechtigte W.-Straße abbiegen. Hierzu mußte er die dort in Fahrbahnmitte doppelgleisig verlegten Straßenbahnschienen überqueren. Bei diesem Vorgang erfaßte die aus der vom Kläger beabsichtigten Fahrtrichtung kommende Straßenbahn den Pkw und schleifte ihn ca. 50 m weit mit. Hierbei erlitt der Kläger schwerste Verletzungen (u.a. Schädel-Hirn-Trauma, apallisches Syndrom und Ausbildung einer spastischen Tetraparese). Seither ist er nicht ansprechbar und nicht in der Lage, sich selbst zu versorgen.

Der Kläger hat behauptet, sein Pkw habe vor dem Unfall bereits 20 bis 30 Sekunden auf den Schienen gestanden, so daß die Kollision für den Erstbeklagten vermeidbar gewesen sei. Er hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 6.286,03 DM sowie eines Schmerzensgeldes von 300.000 DM, jeweils nebst 4% Zinsen, zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagten vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte verpflichtet seien, ihm als Gesamtschuldner alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen.

Das Landgericht hat diesen Anträgen unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens des Klägers stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen sowie auf die Berufung der Beklagten die gegen den Erstbeklagten gerichtete Klage abgewiesen und ihr gegen die Zweitbeklagte nur hinsichtlich des materiellen Schadens zu 1/3 stattgegeben.

Mit der Revision verfolgt der Kläger gegenüber beiden Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 3.143,02 DM nebst 4% Zinsen und auf Feststellung der Ersatzpflicht für die Hälfte des materiellen Schadens - hinsichtlich der Zweitbeklagten jedoch nur im Rahmen der Haftungsgrenzen des Haftpflichtgesetzes - sowie gegenüber dem Erstbeklagten den Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. Die Zweitbeklagte erstrebt mit der Anschlußrevision völlige Klagabweisung.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht führt aus, ein Anspruch des Klägers gegen den Erstbeklagten aus § 18 Abs. 1 StVG scheitere schon daran, daß dieser als Straßenbahnfahrer nicht Führer eines Kraftfahrzeugs i.S. § 1 Abs. 2 StVG gewesen sei. Schadensersatzansprüche seien auch nicht aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 BGB begründet, weil ein schuldhafter Verstoß des Erstbeklagten gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht festgestellt werden könne. Unstreitig habe die Geschwindigkeit der Straßenbahn bei Annäherung an die spätere Unfallstelle 63 km/h betragen und also unterhalb der in diesem Bereich zulässigen 70 km/h gelegen. Auch wenn der Erstbeklagte verpflichtet gewesen sei, seine Fahrgeschwindigkeit den Verkehrsverhältnissen anzupassen, könne nicht festgestellt werden, daß er diesen Anforderungen nicht genügt habe. Es habe nämlich keine unklare, gefahrenträchtige Situation bestanden, die ihn zu einer deutlichen Reduzierung seiner Geschwindigkeit durch eine Angleichsbremsung oder gar eine Notbremsung habe veranlassen müssen. Ein Straßenbahnfahrer könne in aller Regel darauf vertrauen, daß andere Verkehrsteilnehmer den Vorrang der Straßenbahn gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVO beachteten, wenn wie hier ein Andreaskreuz (Zeichen 201) aufgestellt sei. Mit Rücksicht auf das Wohl der Fahrgäste sei es einem Straßenbahnfahrer auch nicht zuzumuten, eine Vollbremsung durchzuführen, wenn sich ein Pkw in einiger Entfernung auf den Schienen befinde und noch die Möglichkeit habe, diese rechtzeitig zu verlassen.

Dem Erstbeklagten sei nicht zu widerlegen, daß der Pkw des Klägers zunächst an der Haltelinie stehengeblieben, mit normaler Geschwindigkeit angefahren und dann ohne ersichtlichen Grund auf den Gleisen stehengeblieben sei, woraufhin er selbst sofort eine Vollbremsung eingeleitet habe. Diese Darstellung sei nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. G. technisch nachvollziehbar und nicht unwahrscheinlich. Nach dem Beweisergebnis stehe nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, daß der Pkw vor der Kollision länger als allenfalls ein bis zwei Sekunden auf den Schienen gestanden habe und somit Zeit für eine Notbremsung geblieben sei. Soweit die Zeuginnen P. und R. die Behauptung des Klägers bestätigt hätten, daß sein Pkw vor der Kollision 20 bis 30 Sekunden auf den Schienen gestanden habe, reichten diese Angaben zur Überzeugung des Senats nicht aus.

Eine Haftung der Zweitbeklagten für den Erstbeklagten als ihren Verrichtungsgehilfen aus § 831 Abs. 1 BGB scheitere überdies daran, daß sie im einzelnen dargelegt und belegt habe, daß sie ihren Verpflichtungen bei seiner Auswahl und Überwachung nachgekommen sei. Der Kläger könne von ihr jedoch gemäß § 1 Abs. 1 HPflG Ersatz von 1/3 seiner materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall verlangen, weil der Unfall in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb einer Schienenbahn entstanden sei. Die Haftung der Zweitbeklagten sei nicht gemäß § 1 Abs. 2 HPflG ausgeschlossen, weil nicht festgestellt werden könne, daß der Unfall durch höhere Gewalt oder ein unabwendbares Ereignis verursacht worden sei. Letzteres setze nach § 1 Abs. 2 Satz 3 HPflG voraus, daß der Unfall auch bei Anwendung der äußerst möglichen Sorgfalt eines "Idealfahrers" eingetreten wäre, wobei auch erhebliche fremde Fehler zu berücksichtigen seien. Ein idealer Straßenbahnführer hätte unter Berücksichtigung aller Umstände im vorliegenden Fall wegen des erheblichen Verkehrsaufkommens zum Unfallzeitpunkt nicht nur Warnsignale gegeben, sondern die Geschwindigkeit der Straßenbahn schon weit vor dem späteren Kollisionsort zurückgenommen, um auf unerwartetes Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer rechtzeitig reagieren zu können. Dies begründe zwar keinen Verschuldensvorwurf gegen den Erstbeklagten, schließe aber den Entlastungsbeweis nach § 1 Abs. 2 HPflG, § 7 Abs. 2 StVG aus. Zu Lasten der insoweit beweisbelasteten Zweitbeklagten könne nämlich nicht ausgeschlossen werden, daß der Pkw des Klägers vor dem Unfall länger als ein bis zwei Sekunden auf den Schienen gestanden habe und der Erstbeklagte infolgedessen rechtzeitig hätte anhalten oder seine Geschwindigkeit mit der Folge hätte reduzieren können, daß die Verletzungen des Klägers weniger schwerwiegend ausgefallen wären.

Der Haftung der Zweitbeklagten wegen der Betriebsgefahr ihrer Straßenbahn stehe ein durch Verschulden erhöhter Mitverursachungsbeitrag des Klägers gegenüber, weil er unter Mißachtung des Vorrangs der Straßenbahn in den Gleisbereich eingefahren und dort zum Stehen gekommen sei. Insoweit begründeten die unstreitigen Tatsachen nach der Lebenserfahrung die volle Überzeugung davon, daß der Kläger den Unfall aus Unachtsamkeit oder Unerfahrenheit verursacht habe, zumal bei einem Zusammenstoß mit einem vorfahrtsberechtigten Fahrzeug das Verschulden des die Vorfahrt nicht beachtenden Fahrers nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises in der Regel als bewiesen anzusehen sei. Der insoweit beweisbelastete Kläger habe keine Umstände vorgetragen oder bewiesen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergebe. Bei der nach § 17 StVG sowie § 4 HPflG und § 254 BGB vorzunehmenden Abwägung ergebe sich unter Berücksichtigung aller Umstände eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Klägers, weil der Betriebsgefahr der Straßenbahn die fahrlässige, auf Unachtsamkeit oder Unerfahrenheit begründete Vorfahrtverletzung des Klägers gegenüberstehe.

II.

A. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision des Klägers nicht durchweg stand.

1. Die Revision nimmt hin, daß das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch gegen die Zweitbeklagte unter dem Blickpunkt des § 831 BGB versagt hat, weil diese ihren Pflichten bei der Auswahl und Überwachung des Erstbeklagten nachgekommen sei. Sie greift das Berufungsurteil jedoch an, soweit ein Verschulden des Erstbeklagten verneint und eine mehr als hälftige Mithaftung des Klägers zugrunde gelegt worden ist.

a) Mit Recht rügt die Revision, daß die Feststellungen des Berufungsgerichts zu der für ein Verschulden des Erstbeklagten maßgeblichen Frage, wielange der Pkw des Klägers vor dem Unfall auf den Schienen gestanden hat, nicht verfahrensfehlerfrei seien, weil das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 398 Abs. 1 ZPO die Aussage der Zeugin R. abweichend vom Landgericht gewürdigt habe, ohne diese Zeugin selbst zu vernehmen. Das Landgericht hatte die Behauptung des Klägers, der von ihm geführte Pkw habe vor der Kollision schon mindestens 20 Sekunden auf den Gleisen gestanden, aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen P. und R. für bewiesen angesehen. Es hat zwar als auffällig bezeichnet, daß diese Zeuginnen erst spät benannt worden seien, gleichwohl aber an ihrer Glaubwürdigkeit nicht gezweifelt, weil die Aussagen widerspruchsfrei seien und weder durch die übrigen Aussagen noch die sonstigen Umstände erschüttert würden. Das Berufungsgericht ist nach Ergänzung der Beweisaufnahme ohne eigene Anhörung der Zeugin R. zu einem abweichenden Ergebnis gelangt, weil die Angaben der noch jugendlichen Zeuginnen - nämlich der Radfahrergruppe - vom technischen Ablauf her nicht zu den sonstigen Umständen paßten und ihren Aussagen nicht mehr Gewicht beigemessen werden könne als denen anderer Augenzeugen sowie der Einlassung des Erstbeklagten und den Feststellungen der Sachverständigen. Damit beruht die tatrichterliche Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts auf einer unzureichenden Grundlage, weil es versäumt hat, sich durch erneute Vernehmung einen persönlichen Eindruck auch von der Zeugin R. zu verschaffen, die die Sachdarstellung des Klägers bestätigt hatte.

b) Zwar stellt es § 398 Abs. 1 ZPO grundsätzlich in das Ermessen des Berufungsgerichts, ob es einen im ersten Rechtszug gehörten Zeugen erneut vernehmen will. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Berufungsgericht jedoch nicht nur dann zur erneuten Vernehmung eines Zeugen verpflichtet, wenn es dessen persönliche Glaubwürdigkeit anders beurteilen will als die Vorinstanz, sondern auch dann, wenn es seinen Bekundungen eine andere Tragweite oder ein anderes Gewicht beilegen will als das erstinstanzliche Gericht (Senatsurteile vom 8. Januar 1985 - VI ZR 96/83 - VersR 1985, 342 vom 13. Mai 1986 - VI ZR 142/85 - VersR 1986, 970, 971; vom 12. November 1991 - VI ZR 369/90 - VersR 1992, 237 und vom 29. Oktober 1996 - VI ZR 262/95 - VersR 1997, 256). Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Berufungsgericht für seine von der Vorinstanz abweichende Würdigung der Aussage auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen (BGH, Urteile vom 19. Juni 1991 - VIII ZR 116/90 - NJW 1991, 3285 m.w.N. und vom 21. Dezember 1992 - II ZR 276/91 - BGHR ZPO § 398 Abs. 1 Ermessen 16). So liegt der Fall jedoch nicht. Nachdem im Streitfall das Landgericht das Verschulden des Erstbeklagten eindeutig auf die Aussagen der Zeuginnen P. und R. zur Verweildauer des Pkw auf den Schienen gestützt hatte, durfte das Berufungsgericht selbst dann, wenn es diese Angaben für unvereinbar mit anderen Anhaltspunkten hielt, nicht ohne erneute Vernehmung der Zeugin R. in Abweichung von der Vorinstanz zum Ergebnis gelangen, daß die Zeugin in diesem prozeßentscheidenden Punkt objektiv die Unwahrheit gesagt hatte (BGH, Urteile vom 19. Juni 1991 und 21. Dezember 1992 jew. aaO).

c) Wegen dieses durchgreifenden Verfahrensfehlers kann die vom Landgericht abweichende Beweiswürdigung des Berufungsgerichts keinen Bestand haben. Im Hinblick auf das Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme fehlt es auch nicht deshalb an einem Verfahrensverstoß, weil die Aussage der zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht geladenen, jedoch nicht erschienenen Zeugin in der Verhandlung vom Vorsitzenden verlesen worden ist.

2. Sind mithin die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Unfallhergang nicht frei von Verfahrensfehlern, so kann aus revisionsrechtlicher Sicht auch die Abwägung der Verursachungsanteile durch das Berufungsgericht nicht abschließend beurteilt werden. Soweit allerdings das Berufungsgericht zu Lasten des Klägers von einem Anscheinsbeweis für sein Verschulden am Unfallhergang ausgegangen ist, ist dies auf der Grundlage der derzeitigen Tatsachenfeststellung entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden. Die Revision zieht die vom Berufungsgericht zutreffend dargelegten Grundsätze über den Anscheinsbeweis nicht in Zweifel (vgl. hierzu Senatsurteil vom 15. Juni 1982 - VI ZR 119/81 - VersR 1982, 903) und verkennt auch nicht die grundsätzliche Wartepflicht des Klägers gegenüber der herannahenden Straßenbahn. Sie meint jedoch, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß es für den Kläger einen Grund gegeben habe anzuhalten, weil die Ampel auf der bevorrechtigten Straße durch das Lichtzeichen "rot" nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO das Halten vor der Kreuzung geboten habe. Hierbei handelt es sich jedoch um neuen Tatsachenvortrag, der in diesem Rechtszug nicht berücksichtigt werden kann. Soweit die Revision daneben bemängelt, das Berufungsgericht habe sich mit der Frage der Ampelschaltung nicht befaßt, trifft dies nicht zu. Es hat vielmehr zu dem Signalplan der an der Unfallstelle befindlichen Ampelanlage ausgeführt, daß sich mangels konkreter Angaben der Zeuginnen P. und R. trotz gezielter Nachfragen des Sachverständigen G. keine Feststellungen über die Ampelschaltung im Unfallzeitpunkt treffen ließen.

B. Ohne Erfolg macht die Zweitbeklagte mit der Anschlußrevision geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht einen Haftungsausschluß nach § 1 Abs. 2 HPflG verneint.

1. Soweit sie zur Nachprüfung stellt, ob der Unfall nicht durch höhere Gewalt verursacht worden sei, zeigt sie hierfür keine Anhaltspunkte auf. Auch ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 HPflG hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint.

a) Insbesondere hat es entgegen der Auffassung der Zweitbeklagten nicht die Anforderungen überspannt, die an einen sog. Idealfahrer zu stellen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteil BGHZ 117, 337, 340 ff. m.w.N.) liegt ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 StVG nicht nur bei absoluter Unvermeidbarkeit des Unfalls vor, sondern auch dann, wenn dieser bei Anwendung der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Wie der erkennende Senat in dem genannten Urteil dargelegt hat, gehört hierzu ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus, so daß der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, sich wie ein "Idealfahrer" verhalten haben muß. Die Anschlußrevision verkennt dies im Grundsatz auch nicht, meint jedoch unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 28. Mai 1985 - VI ZR 258/83 - VersR 1985, 864, daß auch der sog. Idealfahrer sich in gewissem Umfang darauf verlassen dürfe, daß andere Verkehrsteilnehmer sich sachgerecht verhielten, solange keine besonderen Umstände vorlägen, die geeignet seien, dieses Vertrauen zu erschüttern. Indessen hat der erkennende Senat in dem zuletzt genannten Urteil darauf hingewiesen, daß gerade der Idealfahrer derartige besondere Umstände sorgfältiger und kritischer als der Durchschnittsfahrer beobachten und seine Fahrweise darauf einstellen muß.

b) Unter Anwendung dieser Grundsätze läßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Zweitbeklagten erkennen. Soweit die Anschlußrevision einen Verstoß gegen § 286 ZPO darin sieht, daß das Berufungsgericht nicht dargelegt habe, weshalb es von einem erheblichen Verkehrsaufkommen im Unfallzeitpunkt ausgegangen ist, bedurfte es schon im Hinblick auf die Vielzahl der Zeugen, die als Verkehrsteilnehmer den Unfall beobachtet haben, hierfür keiner besonderen Begründung, zumal das Berufungsgericht lediglich Kraftfahrzeugverkehr auf der W.-Straße verneint hat. Die Annahme eines erheblichen Verkehrsaufkommens zum Unfallzeitpunkt widerspricht entgegen der Auffassung der Revision auch nicht der Feststellung des Berufungsgerichts, es habe keine unklare, gefahrenträchtige Situation bestanden, die den Erstbeklagten zu einer deutlichen Reduzierung seiner Geschwindigkeit hätte veranlassen müssen. Wenn auch aus den zu 1) dargelegten Gründen die Verneinung eines Verschuldens des Erstbeklagten mangels verfahrensfreier Feststellungen zur Verweildauer des Pkw auf den Schienen revisionsrechtlich keinen Bestand haben kann, so hat doch das Berufungsgericht auf ausreichender tatsächlicher Grundlage den der Zweitbeklagten obliegenden Entlastungsbeweis nach § 1 Abs. 2 HPflG, § 7 Abs. 2 StVG als nicht geführt angesehen, weil es nicht auszuschließen vermochte, daß der Pkw des Klägers zum Unfallzeitpunkt länger als ein bis zwei Sekunden auf den Schienen gestanden hat. Insoweit handelt es sich entgegen der Auffassung der Anschlußrevision nicht um einen rechtsfehlerhaften Widerspruch in den Feststellungen des Berufungsgerichts, sondern um eine Folge der unterschiedlichen Beweislastverteilung zwischen der vom Geschädigten nachzuweisenden Verschuldenshaftung und den Voraussetzungen des Haftungsausschlusses durch ein unabwendbares Ereignis, dessen Nachweis dem Schädiger obliegt.

2. Daneben erhebt auch die Anschlußrevision Bedenken gegen die Abwägung der Verursachungsanteile durch das Berufungsgericht und insbesondere gegen die Bewertung des Mitverschuldens des Klägers, welches nach ihrer Auffassung derart überwiege, daß die Betriebsgefahr der Straßenbahn völlig zurücktrete. Revisionsrechtlich faßbare Fehler bei der tatrichterlichen Abwägung vermag sie indes nicht aufzuzeigen, so daß eine der Zweitbeklagten günstigere Haftungsverteilung oder gar ein vollständiger Ausschluß ihrer Haftung nicht in Betracht kommt. Insoweit hat das Berufungsgericht bereits hinreichend berücksichtigt, daß der Kläger das Vorfahrtrecht der Straßenbahn verletzt hat, wobei das subjektive Verschulden des als Kraftfahrer völlig unerfahrenen Klägers, insbesondere die Frage eines Abwürgens des Motors, wegen fehlender Ansprechbarkeit des Klägers ohnehin nicht mehr weiter aufgeklärt werden kann. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler die hohe Betriebsgefahr der Straßenbahn gegenüber der Vorfahrtverletzung des Klägers ins Gewicht fallen lassen.

III.

Nach alledem war das angefochtene Urteil in dem aus dem Urteilsausspruch ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die Frage eines Verschuldens des Erstbeklagten auf verfahrensfehlerfreier Tatsachengrundlage geprüft werden kann.

Ende der Entscheidung

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