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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.12.2004
Aktenzeichen: VI ZR 302/03
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 321 a Abs. 5 |
Entscheidung wurde am 27.01.2005 korrigiert: das Az. der gleichlautenden Entscheidung VI ZR 305/03 wurde im Volltext eingefügt
VI ZR 302/03 VI ZR 305/03
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2004 durch den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung der Beklagten vom 23. November 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag der Beklagten, das Revisionsverfahren analog § 321 a Abs. 5 ZPO fortzuführen und in die Lage zurückzuversetzen, in der es sich vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2004 befand, hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob ein solcher Antrag derzeit überhaupt zulässig ist, was zweifelhaft erscheint, weil die bisherige Gesetzeslage, die einen solchen Antrag für das Revisionsverfahren nicht vorsieht, für eine Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der geforderten gesetzlichen Neuregelung der Gehörsrüge, längstens bis zum 31. Dezember 2004, hinzunehmen ist (vgl. BVerfG NJW 2003, 1924, 1929). Der Antrag ist jedenfalls nicht begründet. Das Senatsurteil vom 28. September 2004 verletzt nicht den Anspruch der Revisionsklägerin auf rechtliches Gehör. Deren Vortrag hat der erkennende Senat bei seiner Entscheidung in vollem Umfang berücksichtigt (vgl. Umdruck S. 10 unter Ziff. 3). Das gilt auch für das Vorbringen ihres Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung.
Ende der Entscheidung
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