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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.09.2003
Aktenzeichen: VI ZR 306/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 2. Halbs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 306/02

vom 30. September 2003

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. Juli 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Gründe:

Die von der Beschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen zur zwingenden Benutzung vorhandener medizinischer Geräte und zu möglichen Beweiserleichterungen bei unterlassener Benutzung stellen sich im vorliegenden Fall nicht. Das Berufungsgericht - wie vor ihm schon das Landgericht - stellt unter verfahrens-rechtlich nicht zu beanstandender Berufung auf die Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen fest, daß die verbleibende Querschnittslähmung auf die Myelitis zurückzuführen ist und daß diese einem operativen Eingriff nicht zugänglich war. Damit steht fest, daß die unterlassene Benutzung des Kernspintomographen, selbst wenn sie als grober Behandlungsfehler zu qualifizieren sein sollte, für den eingetretenen Schaden nicht ursächlich gewesen sein kann, denn als Alternative oder Ergänzung zu der fehlerfrei durchgeführten Behandlung mit Antibiotika war lediglich ein operativer Eingriff in Betracht zu ziehen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 832.591,66 €



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