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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 25.11.1997
Aktenzeichen: VI ZR 306/96
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 824
Ein für die Zukunft angekündigtes Verhalten stellt keine dem Beweise zugängliche Tatsache dar. Doch kann eine dahingehende Aussage zugleich die Behauptung einer gegenwärtigen Absicht in sich schließen. Eine solche Aussage über eine innere Tatsache ist im Falle ihrer Unrichtigkeit dem Widerruf oder der Richtigstellung zugänglich.

BGH, Urt. vom 25. November 1997 - VI ZR 306/96 OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VI ZR 306/96

Verkündet am: 25. November 1997

Weschenfelder Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1997 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Bischoff, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller und Dr. Dressler

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11. Juni 1996 aufgehoben und die Klage in teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom l3. Dezember 1995 in vollem Umfang abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen den Klägern zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die drei Kläger sind selbständige Kraftfahrzeugsachverständige. Sie verlangen von den Beklagten, einem Versicherungsverein und einer Versicherungsgesellschaft, die Richtigstellung bestimmter in einem Rundschreiben enthaltener Äußerungen sowie Auskunft über die Adressaten dieses Schreibens.

Unter dem Briefkopf der örtlichen Niederlassung der bundesweiten Versicherungsgruppe, zu der beide Beklagte gehören, wurde am 14. November 1994 ein Rundschreiben an 142 Kraftfahrzeugbetriebe im Raum N. versandt. In diesem Schreiben heißt es unter der Überschrift "Beauftragung von Kraftfahrzeugsachverständigen ..." unter anderem:

"Im Interesse einer schnellen und unkomplizierten Schadenregulierung ... verzichten wir weiterhin grundsätzlich auf ein Sachverständigengutachten

- bei Reparaturschäden bis 2.500 DM, soweit. nicht z.B. wegen des Pkw-Alters Verdacht auf Totalschaden vorliegt,

- bei Reparaturschäden bis zu. einer Schadenshöhe von 7.500 DM, wenn das Fahrzeug nicht älter als vier Jahre ist.

Bitte vermeiden Sie in diesen Fällen künftig die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen bzw. informieren Sie ihre Kunden entsprechend, da wir andernfalls einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht einwenden müssen."

Mit Anwaltsschreiben vom 6. Dezember 1994 wandten sich die Kläger an die Beklagten u.a. mit der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, da das Rundschreiben nach ihrer Auffassung einen rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Kläger darstelle und zugleich 1 UWG verletze. Die Beklagten gaben daraufhin die gewünschte Unterlassungserklärung ab, ersetzten einen Teil der geltend gemachten Abmahnungskosten, lehnten jedoch weitergehende Ansprüche der Kläger ab. Daraufhin haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der sie von den Beklagten eine "Richtigstellung" zu dem Rundschreiben sowie Auskunft über den Empfängerkreis begehrt haben.

Die Kläger haben in der ersten Instanz beantragt, "1. die Beklagten zu verurteilen, sämtliche Adressaten ihres Rundschreibens vom 14. November 1994 ... schriftlich anzugehen und klarzustellen, daß entgegen der Aussage in dem Rundschreiben vom 14. November 1994 die Beauftragung eines freiberuflichen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen zur Beweissicherung von Schäden nach fremdverursachten Kraftfahrzeugunfällen keinen Verstoß gegen die dem Geschädigten obliegende Pflicht zur Schadensminderung gemäß § 254 BGB darstellt, sofern von einer Schadenshöhe über 1.000 DM auszugehen ist,

2. die Beklagten zu verurteilen, zu Händen der Kläger eine vollständige Liste sämtlicher Adressaten ... ihres Rundschreibens vom 14. November 1994 zu erteilen."

Das Landgericht hat der Auskunftsklage stattgegeben; hinsichtlich der begehrten Richtigstellung hat es die Beklagten unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, gegenüber den Adressaten des Rundschreibens klarzustellen, daß

"entgegen der Aussage im Rundschreiben vom 14. November 1994 nicht grundsätzlich eingewendet werden wird, die Beauftragung eines freiberuflichen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen zur Beweissicherung von Schäden nach fremdverursachten Kfz-Unfällen stelle einen Verstoß gegen die dem Geschädigten obliegende Pflicht zur Schadensminderung gemäß § 254 BGB dar, sofern von einer Schadenshöhe über 1.000 DM auszugehen ist."

Nach Auffassung des Landgerichts stellt diese Widerrufserklärung ein Weniger gegenüber dem von den Klägern beantragten Widerruf dar.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision begehren diese weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung auszugsweise in ZfS 1996, 333 veröffentlicht ist, können die Kläger von den Beklagten den Widerruf in dem Rundschreiben aufgestellter Behauptungen über die Verhältnisse der Kläger verlangen, da diese geeignet seien, deren berufliche Position jetzt noch zu beeinträchtigen. Das Berufungsgericht hat das Rundschreiben dahin ausgelegt, daß die Beklagten darin ankündigten, sie würden zukünftig einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten annehmen, wenn bei Reparaturschäden bis zu 2.500 DM bzw. 7.500 DM das Gutachten eines (freien) Sachverständigen eingeholt werde. In dieser Ankündigung liege eine Tatsachenbehauptung, denn die Beklagten kündigten ein bestimmtes Regulierungsverhalten an. Sie behaupteten nämlich, bei Schäden in der genannten Größenordnung grundsätzlich den Ersatz von Sachverständigenkosten abzulehnen. Ob sie sich tatsächlich so verhielten, lasse sich mit den Beweismitteln der Zivilprozeßordnung überprüfen.

Die Ankündigung der Beklagten sei unrichtig, denn tatsächlich ersetzten diese, was sie nicht bestritten hätten, entsprechend der allgemeinen Übung nach wie vor bei Schäden über 1.000 DM die Kosten für das Gutachten eines freien Sachverständigen.

Ein Widerruf der unrichtigen Behauptung sei auch erforderlich, weil noch heute störende Auswirkungen von dem Rundschreiben ausgingen. Mögliche Auftraggeber zögerten mit Rücksicht auf das Rundschreiben nämlich immer noch, die Kläger mit der Erstattung von Gutachten zu beauftragen.

Das Landgericht habe auch nicht gegen § 308 ZPO verstoßen, weil es lediglich hinter dem Antrag der Kläger zurückgeblieben sei.

II.

Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Kläger können von den Beklagten eine Richtigstellung des Rundschreibens in der Form, wie sie den Beklagten durch das landgerichtliche Urteil aufgegeben worden ist, nicht verlangen. Ein dahingehender Berichtigungsanspruch steht ihnen auf der Grundlage der §§ 824, 1004 BGB nicht zu, weil ihr Begehren nicht auf die Richtigstellung einer unrichtigen Tatsachenbehauptung gerichtet ist. Auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten können die Kläger mit der Klage nicht durchdringen.

1. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe gegen § 308 ZPO verstoßen, weil es mit der Bestätigung des landgerichtlichen Urteils den Klägern etwas zugesprochen habe, was diese nicht beantragt hätten.

Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß die den Beklagten vom Landgericht aufgegebene Erklärung, entgegen dem Rundschreiben werde nicht grundsätzlich eingewendet werden, daß die Beauftragung eines Sachverständigen einen Verstoß gegen die dem Geschädigten obliegende Pflicht zur Schadensminderung darstelle, nicht dem Klagantrag entspricht. Darin haben die Kläger nämlich von den Beklagten die Klarstellung verlangt, daß die Beauftragung eines Sachverständigen entgegen dem Rundschreiben keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht bedeute.

Ob das Landgericht damit in unzulässiger Weise von dem Klagantrag abgewichen ist, kann indessen dahingestellt bleiben, denn ein etwaiger Verstoß des Landgerichts gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist jedenfalls in der Berufungsinstanz geheilt worden. Die Kläger haben dort nämlich, ohne daß sie selbst durch Berufung oder Anschlußberufung das landgerichtliche Urteil angegriffen hätten, beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. Damit haben sie zum Ausdruck gebracht, daß sie sich den Urteilsausspruch des Landgerichts zu eigen gemacht haben. Mit der Zurückweisung der Berufung hat sich das Berufungsgericht deshalb im Rahmen des von den Klägern gestellten Berufungsantrages gehalten (vgl. BGHZ 111, 158, 161 m.w.N.).

2. Mit Recht macht die Revision dagegen geltend, das Rundschreiben der Beklagten mit der hier maßgeblichen Erklärung habe keine Behauptung einer unrichtigen Tatsache zum Gegenstand. Eine Richtigstellung, zu der die Vorinstanzen die Beklagten verurteilt haben, kann daher nicht verlangt werden.

a) Nach § 824 BGB kann derjenige, der durch unwahre Tatsachenbehauptungen in seiner wirtschaftlichen Wertschätzung beeinträchtigt wird, vom Schädiger im Wege des Schadensersatzes die Beseitigung der von der unrichtigen Behauptung ausgehenden nachteiligen Wirkung verlangen. Diese Beseitigung kann durch Widerruf in Form einer Richtigstellung der in der Ausgangserklärung enthaltenen Behauptung erfolgen (BGHZ 31, 308, 318; 66, 182, 193; 128, 1, 10; Senatsurteil vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - VersR 1982, 904, 906).

b) Im vorliegenden Fall scheitert ein solcher Anspruch auf Richtigstellung daran, daß sich die in dem Rundschreiben enthaltenen Äußerungen, deren Richtigstellung die Kläger verlangen, nicht auf unzutreffende Tatsachen beziehen.

aa) In dem Rundschreiben baten die Beklagten die angeschriebenen Kfz-Werkstätten, von der Beauftragung eines (freien) Kfz-Sachverständigen abzusehen, "da wir andernfalls einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht einwenden müssen". Dies haben die Vorinstanzen in nicht zu beanstandender Weise dahin verstanden, daß die Beklagten einen solchen Verstoß "einwenden werden". Sie haben die Beklagten dementsprechend zu der allein der revisionsrechtlichen Beurteilung unterliegenden Klarstellung verurteilt, daß entgegen dem Rundschreiben nicht grundsätzlich "eingewendet werden wird", die Beauftragung eines freiberuflichen Sachverständigen stelle einen Verstoß gegen die Pflicht zur Geringhaltung des Schadens dar.

bb) Diese Erklärung enthält, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die Ankündigung der Beklagten, in Zukunft einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten anzunehmen. Sie kündigen damit die Absicht eines bestimmten Regulierungsverhaltens an, nämlich bei Schäden in der genannten Größenordnung grundsätzlich den Ersatz von Sachverständigenkosten abzulehnen. Diese Ankündigung bezieht sich, was das Verhalten selbst betrifft, auf einen Vorgang in der Zukunft. Dies kommt besonders in der futurisch gefaßten Richtigstellungserklärung zum Ausdruck, die die Vorinstanzen den Beklagten aufgegeben haben.

cc) Geschehnisse, die erst für die Zukunft angekündigt werden, sich also noch nicht ereignet haben, sind jedoch keine Tatsachen. Tatsachen sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder Gegenwart angehörige Geschehnisse oder Zustände der Außenwelt und des menschlichen Seelenlebens (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1973 - III ZR 192/71 DRiZ 1974, 27). Sie betreffen also etwas Geschehenes oder Bestehendes, das zur Erscheinung gelangt und in die Wirklichkeit getreten ist (RGSt 41, 193; 55, 129; BGH, Urteil vom 31. März 1976 - 3 StR 6/76 - JR 1977, 28, 29). Was noch nicht geschehen ist, ist nicht Tatsache (RGSt 67, 2). Für die Zukunft angekündigte Ereignisse, die noch nicht geschehen sind und demgemäß auch nicht dem Beweise zugänglich sind, stellen keine Tatsachen dar.

dd) Freilich können Aussagen über den Eintritt künftiger Ereignisse zugleich eine Aussage über eine gegenwärtige Tatsache enthalten. Das ist zum einen dann der Fall, wenn die Prognose aus Vorgängen in der Vergangenheit oder Gegenwart hergeleitet wird, nämlich in dem Sinne, daß aus früherem oder jetzigem Verhalten auf bestimmtes Verhalten in der Zukunft geschlossen wird (BGH, Urteil vom 31. März 1976 aaO). Um einen solchen Schluß von der Gegenwart auf die Zukunft handelt es sich hier jedoch nicht. Die Beklagten haben in dem Rundschreiben gerade nicht zum Ausdruck gebracht, daß sie gegenwärtig schon den Einwand eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht erheben und daraus entnommen werden müsse, sie würden in der Zukunft ebenso verfahren.

Zum anderen kann die Äußerung über die Zukunft zugleich die Behauptung von etwas Gegenwärtigem in sich schließen. So hat der Senat in der Äußerung, daß "im September die Hochzeit stattfinden werde", die Behauptung gegenwärtiger Heiratspläne gesehen (BGHZ 128, 1, 11). In gleichem Sinne enthält auch die Ankündigung, in Zukunft die Kosten eines freien Sachverständigen nicht mehr ohne weiteres zu erstatten, zugleich die Aussage, daß die Beklagten schon jetzt die Absicht haben, sich in der Zukunft in der angekündigten Weise zu verhalten. Damit liegt der Äußerung die Behauptung einer gegenwärtigen inneren Tatsache zugrunde, die im Falle ihrer Unrichtigkeit ebenfalls dem Widerruf oder der Richtigstellung zugänglich wäre (Senatsurteile BGHZ 128, 1, 11; vom 20. September 1969 - VI ZR 256/67 - GRUR 1969, 555, 557).

Die Kläger haben ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils jedoch nicht behauptet, die Beklagten hätten von vornherein gar nicht die Absicht gehabt, den Einwand eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht zu erheben. Sie haben danach die Unrichtigkeit der Absichtserklärung nicht einmal geltend gemacht. Eine entsprechende Behauptung läßt sich auch nicht aus ihrem übrigen Vorbringen entnehmen. Soweit das Berufungsgericht den Vortrag der Kläger dahin verstanden hat, die Ankündigung in dem Rundschreiben sei deshalb falsch, weil die Beklagten unbestritten "tatsächlich nach wie vor" bei Schäden über 1.000 DM die Kosten für das Gutachten eines freien Sachverständigen ersetzten, und die Unrichtigkeit daraus folgert, daß die Beklagten ihre Ankündigung in der Folgezeit nicht wahrgemacht hätten, bestehen dagegen durchgreifende Bedenken. Da die Beklagten eine Änderung der Regulierungspraxis in Bezug auf die Gutachtenkosten von freien Sachverständigen angekündigt haben, besagt allein der Umstand, daß sie nach Beginn der Auseinandersetzung die bisherige Praxis zunächst beibehalten haben, nicht, daß sie von vornherein die mit dem Rundschreiben zum Ausdruck gebrachte Absicht auf Änderung ihrer Regulierung in Wahrheit gar nicht hatten.

3. Auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten steht den Klägern ein Anspruch auf Abgabe der den Beklagten von den Vorinstanzen aufgegebenen Erklärung nicht zu.

Es kann offen bleiben, ob die Parteien zueinander im Wettbewerb stehen. Ebenso bedarf keiner Entscheidung, ob die Beklagten in dem Rundschreiben unzutreffende Angaben über die geschäftlichen Verhältnisse der Kläger gemacht haben und ihnen deshalb unter dem Gesichtspunkt des "Marktverwirrungsschadens" ein Anspruch auf Beseitigung der eingetretenen Störung nach §§ 3, 13 UWG zusteht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 6. Juni 1991 - I ZR 234/89 - GRUR 1991, 921, 923). Selbst wenn diese Voraussetzungen gegeben sein sollten, könnte ein solcher Anspruch mit der vom Landgericht den Beklagten aufgegebenen Erklärung, die allein noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, nicht verwirklicht werden. Es kann dahinstehen, ob dem ursprünglichen Klagantrag unter dem Gesichtspunkt der sog. Marktverwirrung hätte entsprochen werden können. Insoweit ist die Klage nämlich vom Landgericht abgewiesen worden, was die dadurch beschwerten Kläger nicht angegriffen haben.

III.

Nach allem muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Da eine weitere Sachaufklärung nicht in Betracht kommt, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, in der Sache selbst abschließend zu entscheiden. Die Klage muß danach in Abänderung des landgerichtlichen Urteils auf die Berufung der Beklagten abgewiesen werden, und zwar auch hinsichtlich des Auskunftsanspruchs, mit dessen Hilfe sich die Kläger lediglich die Möglichkeit einer Kontrolle über die ordnungsgemäße Erfüllung des - nicht bestehenden - Widerrufsaussspruchs verschaffen wollten.

Groß Bischoff Dr. v. Gerlach Dr. Müller Dr. Dressler

Ende der Entscheidung

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