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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.04.2004
Aktenzeichen: VI ZR 307/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. April 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 2. Oktober 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Gründe:
Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein zivilrechtlicher Schutz gegenüber Strafanzeigen und Anzeigen bei Behörden in Betracht kommen, wenn die Unrichtigkeit einer aufgestellten Behauptung auf der Hand liegt oder ein erhobener Vorwurf offensichtlich unzutreffend ist (Senatsurteil vom 10. Juni 1986 - VI ZR 154/85 - aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 14. Juni 1977 - VI ZR 111/75 - VersR 1977, 836, insoweit in BGHZ 69, 181 ff. nicht abgedruckt). Daß diese Voraussetzungen im Streitfall vorgelegen haben, kann die Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit Erfolg geltend machen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 33.233,97 €
Ende der Entscheidung
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