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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.10.2001
Aktenzeichen: VI ZR 313/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
30. Oktober 2001
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, Wellner und Pauge
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 27. Juli 2000 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Selbst wenn die Auffassung der Beklagten hinsichtlich der Pappschilder mit dem aufgemalten Kennzeichen nicht richtig gewesen sein sollte (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 23 StVZO Rdn. 23) und man ihm als gewerblichen Verkäufer diesbezüglich einen Fahrlässigkeitsvorwurf machen könnte, so ist ihm der erst Tage später erfolgte Unfall mit dem immer noch unangemeldeten Fahrzeug haftungsrechtlich jedoch nicht zuzurechnen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 539.589,95 DM
Ende der Entscheidung
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