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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.10.2001
Aktenzeichen: VI ZR 313/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 313/00

vom

30. Oktober 2001

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, Wellner und Pauge

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 27. Juli 2000 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Selbst wenn die Auffassung der Beklagten hinsichtlich der Pappschilder mit dem aufgemalten Kennzeichen nicht richtig gewesen sein sollte (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 23 StVZO Rdn. 23) und man ihm als gewerblichen Verkäufer diesbezüglich einen Fahrlässigkeitsvorwurf machen könnte, so ist ihm der erst Tage später erfolgte Unfall mit dem immer noch unangemeldeten Fahrzeug haftungsrechtlich jedoch nicht zuzurechnen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 539.589,95 DM



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