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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.04.2004
Aktenzeichen: VI ZR 317/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 317/03

vom 20. April 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 30. September 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Gründe:

Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht unter Abwägung der Umstande dieses Falles eine Einwilligung der Klägerin in die Verbreitung ihres Bildnisses verneint hat, stehen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 20, 345, 348 [Paul Dahlke]; BGH, Urteil vom 10. November 1961 - I ZR 78/60 - GRUR 1962, 211, 212 [Hochzeitsbild]; Senatsurteile vom 14. November 1995 - VI ZR 410/94 - GRUR 1996, 195, 196 [Abschiedsmedaille] und vom 6. Februar 1979 - VI ZR 46/77 - NJW 1979, 2203 Fußball-kalender]).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 30.000 €



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