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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.05.2004
Aktenzeichen: VI ZR 326/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. Mai 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Oktober 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die für die Abgrenzung zwischen schadensrechtlich zu ersetzenden Vermögensschäden und vom Schadensersatzrecht nicht umfasster vermehrter Zuwendung der nächsten Angehörigen zu einem Kind entwickelten Grundsätze (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 1999 - VI ZR 244/98 - VersR 1999, 1156 m.w.N.) bedürfen derzeit keiner Fortentwicklung und entsprechen den Anforderungen des Grundgesetzes, insbesondere Art. 103 Abs. 1 GG. Das Berufungsgericht hat ferner nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. Vielmehr durfte es dem Vortrag des Klägers entnehmen, daß dieser die anlässlich seiner Beeinträchtigung erhaltene vermehrte Zuwendung der Angehörigen entgegen den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu vermarkten versucht. Auch die Verneinung eines Feststellungsinteresses entspricht im Hinblick auf den infolge des langen zeitlichen Zwischenraumes zwischen dem Erstschaden und der letzten mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor dem Tatrichter erforderlichen, aber fehlenden tatsächlichen Vortrag der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2001 - VI ZR 381/99 - VersR 2001, 874 f.) und verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 32.722,68 €
Ende der Entscheidung
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