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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.05.2004
Aktenzeichen: VI ZR 337/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 531 Abs. 2 | |
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. Mai 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. Oktober 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem etwaigen Verfahrensfehler des Landgerichts, denn das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung nicht nur die vom Gericht der ersten Instanz festgestellten Tatsachen zugrunde gelegt, sondern auch das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung berücksichtigt, was die Nichtzulassungsbeschwerde als ihr günstig hinnimmt. Ein etwaiger Verstoß gegen § 531 Abs. 2 ZPO kann im Revisionsverfahren im übrigen auch nicht mit Erfolg gerügt werden, wenn das Vorbringen berücksichtigt worden ist (BGH, Beschluß vom 22. Januar 2004 - V ZR 187/03 - zur Veröffentlichung bestimmt). Das Berufungsurteil weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Senats ab. Die Klägerin hatte im Berufungsverfahren Gelegenheit, sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme und insbesondere auch zu den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen zu äußern. Das Berufungsgericht hat den Sach- und Streitstand in der mündlichen Verhandlung erörtert. Daß es entscheidungserheblichen Sachvortrag übergangen hat, macht die Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 23.738,34 €
Ende der Entscheidung
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