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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 27.06.2006
Aktenzeichen: VI ZR 337/04
Rechtsgebiete: BSHG, BGB
Vorschriften:
BSHG § 68 | |
BGB § 843 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 27. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. November 2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger erlitt am 20. März 1987 als Radfahrer einen Verkehrsunfall, bei dem er schwer verletzt wurde. Er ist seitdem von der Schulter abwärts querschnittgelähmt. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin des Haftpflichtversicherers des unfallbeteiligten PKW-Fahrers. Sie hat sich durch Vergleich verpflichtet, die materiellen Schäden des Klägers mit einer Haftungsquote von 50 % im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme zu ersetzen. Im Streit sind noch Ansprüche des Klägers auf Ersatz unfallbedingter Mehraufwendungen. Sein Pflegebedarf beträgt täglich 17 Stunden und besteht aus sechs Stunden pflegerischer Hilfe, vier Stunden Hauswirtschaftshilfe und sieben Stunden Betreuungs- und Begleitungstätigkeit. Der Kläger bezieht Pflegegeld und Sozialhilfeleistungen (Hilfe zur Pflege und Hilfe in besonderen Lebenslagen) in Höhe von 21.096,46 € pro Vierteljahr. Damit wird ein Pflegebedarf von täglich elf Stunden abgedeckt. Die verbleibenden sechs Stunden macht der Kläger als nächtlichen Pflegebedarf geltend, wobei er einen Stundensatz von 17,90 € zugrunde legt.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte teilweise Erfolg. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die 17 Stunden unfallbedingten Mehrbedarfs bildeten eine einheitliche Schadensposition "Pflegebedarf". Das Pflegegeld und die Sozialhilfeleistungen seien mit den Ersatzansprüchen des Klägers wegen vermehrter Bedürfnisse kongruent. Diese seien deshalb gemäß § 116 SGB X auf den Sozialversicherungsträger und den Sozialhilfeträger übergegangen. Deren Leistungen seien im Wege einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Mithaftungsquote von 50 % zur Hälfte anzurechnen. Die vom Kläger vorgenommene Aufspaltung des Pflegebedarfs in nächtlichen, von der Pflegeversicherung und dem Sozialamt nicht ersetzten Pflegebedarf von sechs Stunden einerseits und ersetzten Pflegebedarf von elf Stunden tagsüber andererseits verbiete sich. § 116 Abs. 3 Satz 3 SGB X stehe dem Übergang auch nicht hinsichtlich der erst mit Wirkung ab 1. Januar 1989 geschaffenen Ansprüche auf häusliche Pflegehilfe gemäß §§ 53 ff. SGB V a.F. entgegen, denn für die Beurteilung der Sozialhilfebedürftigkeit sei auf den Zeitpunkt des Schadensereignisses abzustellen, der hier deutlich vor Einführung dieser Ansprüche liege.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
1. Das Berufungsgericht nimmt mit Recht an, dass auf die Ansprüche des Klägers auf Ersatz seines hälftigen behinderungsbedingten Mehrbedarfs gemäß § 843 Abs. 1 BGB, § 3 PflVG die Leistungen des Sozialhilfeträgers und des Sozialversicherungsträgers zu 50 % anzurechnen sind, soweit diese Leistungen sachlich und zeitlich damit kongruent sind. Insoweit sind die Ansprüche des Klägers nämlich gemäß § 116 Abs. 1 und 3 Satz 1 SGB X auf den Sozialhilfeträger und den Sozialversicherungsträger übergegangen ("relative Theorie", vgl. Senatsurteil BGHZ 146, 84, 89; v. Wulffen, SGB X, § 116, Rn. 24; BT-Drucks. 9/1753, 44).
a) Dabei begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht den gesamten behinderungsbedingten Mehrbedarf des Klägers als eine einheitliche Schadensposition ("Pflegebedarf") im Sinne von § 843 BGB bewertet. Entgegen der Auffassung der Revision ist auch nicht erkennbar, dass der Sozialhilfeträger und der Sozialversicherungsträger (Pflegeversicherung) dem Kläger Leistungen gewähren, die zu seinem behinderungsbedingten Mehrbedarf nicht kongruent sind.
aa) Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, dass die Leistungen zur Pflegehilfe aus §§ 53 ff. SGB V a.F. (nunmehr §§ 14 ff. SGB XI) kongruent sind mit den Ansprüchen des Geschädigten auf Erstattung seiner vermehrten Bedürfnisse (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile BGHZ 146, 108, 110 f.; 134, 381, 384; vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02 - VersR 2003, 267 und vom 8. Oktober 1996 - VI ZR 247/95 - VersR 1996, 1565). Das gilt in gleicher Weise für die vom Sozialhilfeträger erbrachten Leistungen der Haus- und Pflegehilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (vgl. Senatsurteile BGHZ 150, 94, 99; 133, 192, 197; siehe auch BGHZ 131, 274, 281; Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 74, Rn. 33, 34) und die als "Hilfe in besonderen Lebenslagen" gewährten Sozialhilfeleistungen (vgl. Kruse/Reinhard/Winkler, BSHG, 2002, Vorb. zu §§ 27 ff., Rn. 1).
bb) Zwar ist der Revision zuzugeben, dass im Wege einer Gesamtbetrachtung nicht unterschiedslos alle aufgrund des Versicherungsfalls ausgelösten, vom Gesetzgeber angeordneten und vom Leistungsträger erbrachten Sozialleistungen ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer Kongruenz angerechnet werden können. Da nur solche Ersatzansprüche des Geschädigten auf den Sozialleistungsträger und den Sozialversicherungsträger übergehen, die zum Ausgleich desselben Schadens bestimmt sind wie deren Leistungen, ist eine Anrechnung auch nur in diesem Umfang möglich (vgl. Senatsurteile BGHZ 151, 210, 213 f.; 116, 260, 263 f.; 89, 14, 20 f.; vom 4. Mai 1982 - VI ZR 175/80 - VersR 1982, 767, 768 und vom 24. Februar 1981 - VI ZR 154/79 - VersR 1981, 477, 478; Diederichsen, VersR 2006, 293, 296 f.; MünchKommBGB/Oetker, 4. Aufl., § 249, Rn. 477). Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vorliegend alle in Rede stehenden Leistungen kongruent sind mit denjenigen der Schadensgruppe vermehrter Bedürfnisse gemäß § 843 BGB, begegnet die hälftige Anrechnung aller Leistungen auf diesen Ersatzanspruch des Klägers keinen Bedenken.
Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Revision, der Kläger mache einen Anspruch auf sechs Stunden nächtliche Pflegeleistung geltend, für die er gerade keine Sozialhilfe erhalte, so dass insoweit auch keine Anrechnung erfolgen könne. Es mag sein, dass der Kläger die Geldbeträge, die er an Pflegegeld und Sozialhilfeleistungen für einen Pflegebedarf von elf Stunden täglich erhält, vollständig dazu verwendet, seinen tagsüber anfallenden Betreuungsbedarf sicherzustellen, so dass ihm davon keine Mittel mehr verbleiben, mit denen er auch seinen nächtlichen Betreuungsbedarf finanzieren könnte. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der nächtlichen Betreuung indessen nicht nur um Pflegeleistungen, denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verteilt sich sein Anspruch auf sechs Stunden Pflegeleistung über den gesamten Tag. Mit den Leistungen des Sozialhilfeträgers (Pflegegeld und Hilfe zur Pflege in besonderen Lebenslagen) sollen sowohl Pflege- als auch Hauswirtschaftsleistungen abgegolten werden. Die Hilfe zur Pflege nach § 68 BSHG erfasst nach § 68 Abs. 5 BSHG nämlich nicht nur Körperhygiene, Nahrungsaufnahme und Mobilität (personenbezogene Verrichtungen), sondern auch hauswirtschaftliche Verrichtungen (Kruse/Reinhard/Winkler, BSHG, § 68 Rn. 8; Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker, BSHG, Stand 1. Juni 2003, § 68 Rn. 10 ff.; Cordes, ZfF 2002, 272, 274) und Verrichtungen zur Sicherung des sozialen Lebens (Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker, aaO, § 68 Rn. 13; Gühlstorf, DVP 2003, 153, 155; Cordes, aaO). Sie differenziert bei der Zahlung nicht zwischen Pflegebedarf, Haushaltshilfe und Betreuungsbedarf und entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht zwischen nächtlicher Pflege und solcher am Tag. Daher sind in den abgedeckten elf Stunden anteilig Pflege-, Betreuungs- und Haushaltsstunden enthalten, so dass auch die nicht abgedeckten sechs Stunden eine Kombination dieser unterschiedlichen Arten des Bedarfs enthalten müssen. Bei dieser Sachlage begegnet die vom Berufungsgericht vorgenommene Gesamtbetrachtung (Ermittlung des Gesamtbetrages einer Schadensgruppe - hier der vermehrten Bedürfnisse - sowie anteilige Anrechnung der gesamten kongruenten Sozialleistungen zur Ermittlung des Differenzbetrages) keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. Hauck/Noftz/Nehls, SGB X/3, 12. Lfg. III/03, K § 116 Rn. 34).
b) Mit Recht - und von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen - nimmt das Berufungsgericht an, dass der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Ersatz seines hälftigen unfallbedingten Mehrbedarfs im Umfang von 50 % der kongruenten Leistungen auch des Sozialhilfeträgers bereits im Zeitpunkt des Unfalls am 20. März 1987 auf diesen übergegangen ist.
aa) Soweit es um einen Träger der Sozialversicherung geht, findet der in § 116 Abs. 1 SGB X normierte Anspruchsübergang in aller Regel bereits im Zeitpunkt des Schaden stiftenden Ereignisses statt, da aufgrund des zwischen dem Geschädigten und dem Sozialversicherungsträger bestehenden Sozialversicherungsverhältnisses von vornherein eine Leistungspflicht in Betracht kommt (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 19, 177, 178 und vom 17. April 1990 - VI ZR 276/89 - VersR 1990, 1028, 1029; BGH BGHZ 48, 181, 186 f.). Knüpfen hingegen Sozialleistungen, wie dies beim Sozialhilfeträger (oder auch bei der Bundesagentur für Arbeit, etwa bei Rehabilitationsleistungen) der Fall ist, nicht an das Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses an, sondern an gänzlich andere Voraussetzungen, so muss das besondere Band des Versicherungsverhältnisses, dessen Vorliegen beim Sozialversicherungsträger regelmäßig schon im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses die Grundlage für den Forderungsübergang bietet, durch andere Umstände ersetzt werden, die auf die Pflicht zur Erbringung von Sozialleistungen schließen lassen. Erforderlich ist daher für den Rechtsübergang auf diese Leistungsträger, dass nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls Sozialleistungen durch sie ernsthaft in Betracht zu ziehen sind (vgl. im einzelnen Senatsurteile BGHZ 133, 129, 134; 132, 39, 44; 131, 274, 278; 127, 120, 126). Je nach der gegebenen tatsächlichen Sachlage kann sich daher der Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger bereits im Unfallzeitpunkt, möglicherweise aber auch erst erheblich später vollziehen.
bb) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht zweifelhaft sein, dass im vorliegenden Fall mit der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers im dargestellten Sinne bereits im Unfallzeitpunkt ernsthaft zu rechnen war. Aufgrund der Schwere der Verletzungen des Klägers, insbesondere der Tatsache, dass er seit dem Unfall von der Schulter abwärts querschnittgelähmt ist, bestand von vornherein die nahe liegende Gefahr, dass er zum Pflegefall werden könnte. Im Hinblick auf sein jugendliches Alter zum Unfallzeitpunkt und seine damals nicht abgeschlossene Ausbildung war abzusehen, dass, sollte auf Dauer eine pflegerische Versorgung nötig werden, hierfür letztlich nur die Finanzierung durch einen Sozialhilfeträger in Betracht kommen würde. Regelungen zur gesetzlichen Pflegeversicherung bestanden zum Unfallzeitpunkt noch nicht.
2. Im Ergebnis ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe das Bestehen einer Einzugsermächtigung des Klägers unberücksichtigt gelassen, aus der sie eine Klageerweiterung ableiten will.
a) Richtig ist, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats der Geschädigte trotz des Übergangs seines Anspruchs auf den Sozialhilfeträger gegenüber dem Schädiger auch weiterhin zur Einforderung der Schadensersatzleistung befugt bleibt (Senatsurteile BGHZ 133, 129, 135; 131, 274, 283 f. und vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 243/02 - NJW-RR 2004, 595, 596 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 - III ZR 205/01 - NJW 2002, 3769, 3770). Das Zusammenspiel der Vorschriften des § 116 SGB X und des § 2 BSHG begründet für ihn eine dahingehende Einziehungsermächtigung. Der Normzweck des § 116 Abs. 1 SGB X, durch den Regress beim Schädiger eine Entlastung der öffentlichen Kassen zu erzielen, und das an den Geschädigten gerichtete Anliegen des § 2 BSHG, durch eigene Realisierung von Ansprüchen gegen Dritte eine Inanspruchnahme der öffentlichen Haushalte möglichst zu vermeiden, münden nach ihrer insoweit übereinstimmenden Zielsetzung in die Ermächtigung des Geschädigten, die Schadensersatzleistung vom Schädiger selbst einzufordern. Zu dem Zweck, Leistungen des Sozialhilfeträgers von vornherein unnötig zu machen, kommt dem Geschädigten somit ähnlich einem als Inkassoberechtigter des Neugläubigers handelnden Altgläubiger bei der Sicherungszession die Befugnis zu, den Schädiger in eigenem Namen auf die Ersatzleistung in Anspruch zu nehmen (zur fiduziarischen Einziehungsermächtigung siehe BGHZ 32, 67, 71; Senatsurteil vom 11. Juli 1995 - VI ZR 409/94 - VersR 1995,1205; MünchKommBGB/Roth, 4. Aufl., § 398, Rn. 40 ff., Soergel/Leptien, BGB, 13. Aufl. § 185, Rn. 34 ff.).
b) Der Zweck, Leistungen des Sozialhilfeträgers unnötig zu machen, trägt jedoch keine Einzugsermächtigung, soweit dieser bereits Leistungen erbracht hat. Entgegen der Ansicht der Revision kann der Kläger daher nicht unter Berufung auf die Einzugsermächtigung zusätzlich zu den empfangenen Sozialleistungen auch den Regressanspruch des Sozialhilfeträgers zur Zahlung an sich selbst einziehen. Einen ihm grundsätzlich möglichen Antrag auf Zahlung an den Sozialhilfeträger (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 - III ZR 205/01 - NJW 2002, 3769; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., Kap. 30, Rn. 38) hat der Kläger nicht gestellt.
c) Im Ergebnis hat das Berufungsgericht zu Recht eine Einzugsermächtigung des Klägers auch für die zukünftigen Schadensersatzleistungen nicht berücksichtigt. Zwar ist der Revision zuzugeben, dass das landgerichtliche Urteil von einer solchen Einzugsermächtigung ausgegangen ist und sich eine Partei durch den Antrag auf Zurückweisung der Berufung unter Heilung eines etwaigen Verstoßes des erstinstanzlichen Gerichts gegen § 308 ZPO dessen Ausführungen zu eigen machen kann (BGHZ 111, 158, 161; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1998 - XI ZR 313/97 - NJW 1999, 61; Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 308, Rn. 20). Jedoch fehlt es hier angesichts des ausdrücklichen Vortrags in der Berufungserwiderung an der von der Revision insoweit angenommenen konkludenten Klageerweiterung. Der Kläger hat in seiner Berufungserwiderung vielmehr ausdrücklich erklärt, auf die Ausführungen des Landgerichts zur Einzugsermächtigung komme es nicht an, da er nur seinen zusätzlichen Pflegebedarf, d.h. die nicht durch Leistungen des Sozialamts abgedeckten sechs Stunden geltend mache, also gerade keine übergegangenen Ansprüche im Wege der Einzugsermächtigung. Angesichts dieser klaren Äußerung kommt die Annahme einer (stillschweigenden) Klageerweiterung auf diese Ansprüche nicht in Betracht.
3. Dem Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger steht auch § 116 Abs. 3 SGB X nicht entgegen.
a) Zwar nimmt das Berufungsgericht zu Unrecht an, § 116 Abs. 3 Satz 3 SGB X sei im vorliegenden Fall schon aus zeitlichen Gründen nicht anwendbar, doch erweist sich das angefochtene Urteil im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig. Bei seiner Auffassung, entscheidend für den Anspruchsübergang sei der Zeitpunkt des Eintritts der Sozialhilfebedürftigkeit (hier mit dem Unfall am 20. März 1987), während die Ansprüche des Klägers aus §§ 53 ff. SGB V a.F. auf häusliche Pflegehilfe erst mit dem Gesundheitsreformgesetz zum 1. Januar 1989 eingeführt worden seien, hat das Berufungsgericht die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Systemänderung übersehen (BGHZ 134, 381 ff.).
aa) Zwar vollzieht sich der Übergang der Schadensersatzansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X nach der oben näher dargelegten ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats grundsätzlich im Zeitpunkt des Unfalls, soweit der Sozialversicherungsträger dem Geschädigten nach den Umständen des Schadensfalles möglicherweise in Zukunft Leistungen zu erbringen hat, welche sachlich und zeitlich mit den Erstattungsansprüchen des Geschädigten kongruent sind. Wird die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers jedoch erst später durch eine Änderung des bisherigen Leistungssystems neu begründet, vollzieht sich der Forderungsübergang erst bei Inkrafttreten der neuen Regelung (vgl. Senatsurteile BGHZ 134, 381, 384 f.; vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02 - VersR 2003, 267, 268 und vom 13. April 1999 - VI ZR 88/98 - VersR 1999, 1126 m.w.N.). Von einer solchen Systemänderung sind Gesetzesänderungen zu unterscheiden, die eine Erhöhung oder Modifizierung bereits gegebener Ansprüche regeln (vgl. Senatsurteile BGHZ 134, aaO und vom 12. Juli 1960 - VI ZR 122/59 - VersR 1960, 830 f.).
bb) Eine Systemänderung in diesem Sinne liegt vor, wenn eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers begründet wird, für die es bisher an einer gesetzlichen Grundlage gefehlt hat (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 1966 - VI ZR 173/64 - VersR 1966, 233, 234), wenn also eine gesetzliche Neuregelung eine Anspruchsberechtigung schafft, die im bisherigen Leistungssystem noch nicht enthalten war (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 44/82 - VersR 1984, 35, 36). Entscheidend ist mithin, ob aufgrund einer Änderung der Sozialversicherungsgesetzgebung neue Ansprüche gegen den Sozialversicherungsträger gewährt werden (st. Rspr. seit Senatsurteil vom 24. März 1954 - VI ZR 24/53 - VersR 1954, 537). Keine Systemänderung ist dagegen die Erhöhung bereits früher vorgesehener Leistungen (vgl. Senatsurteile BGHZ 134, 381, 384; vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02 - VersR 2003, 267, 268 und vom 12. Juli 1960 - VI ZR 122/59 - VersR 1960, 830).
Für den mit dem Gesundheitsreformgesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 1988, 2477 ff.) eingeführten Anspruch auf häusliche Pflegehilfe nach §§ 53 ff. SGB V a.F. hat der erkennende Senat eine Systemänderung bejaht (Senatsurteil BGHZ 134, 381, 385 f.). Ein Übergang solcher Ansprüche auf den Sozialhilfeträger kann daher auf der Grundlage von § 116 SGB X erst mit dem Inkrafttreten der §§ 53 ff. SGB V a.F. am 1. Januar 1989 erfolgt sein, so dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine Anwendung von § 116 Abs. 3 Satz 3 SGB X nicht schon aus zeitlichen Gründen ausgeschlossen wäre.
b) Im Streitfall fehlt es jedoch an den Voraussetzungen von § 116 Abs. 3 Satz 3 SGB X. Diese gesetzliche Bestimmung schließt - bei nur quotenmäßiger Haftung des Schädigers - den Anspruchsübergang aus, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes werden. Dies setzt ein Kausalitätsverhältnis zwischen Anspruchsübergang und Sozialhilfebedürftigkeit voraus. Ein Anspruchsübergang soll nur dann ausscheiden, wenn durch ihn die Notwendigkeit der Inanspruchnahme von Sozialhilfe beim Verletzten herbeigeführt (oder jedenfalls verstärkt) wird, nicht jedoch, wenn Sozialhilfebedürftigkeit aus anderen Gründen eintritt (vgl. z.B. Geigel/Plagemann, aaO, § 30, Rn. 70; Wussow/Schneider, aaO, Rn. 84). Der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe soll gewahrt bleiben; der Verletzte soll nicht deshalb auf Sozialhilfe verwiesen werden, weil die Legalzession seines Schadensersatzanspruchs zu Gunsten eines Sozialversicherungsträgers greift (vgl. z.B. Wannagat, SGB, Rn. 48 zu § 116 SGB X/3).
Eine derartige Kausalität zwischen Anspruchsübergang und Sozialhilfebedürftigkeit ist vorliegend nicht gegeben, weil der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits durch den Unfall hilfebedürftig geworden ist und sich der Anspruchsübergang hierauf nicht mehr auswirken konnte (vgl. Senatsurteil BGHZ 133, 129, 136 f.).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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