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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.02.2002
Aktenzeichen: VI ZR 340/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO a.F. § 546 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Februar 2002
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten auf Festsetzung der Beschwer wird zurückgewiesen. In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht ist der Rechtsstreit als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit anzusehen. Die Festsetzung eines Wertes der Beschwer gemäß § 546 Abs. 2 ZPO a. F. kommt daher nicht in Betracht.
Ende der Entscheidung
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