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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.10.2004
Aktenzeichen: VI ZR 348/03
Rechtsgebiete: EGZPO
Vorschriften:
EGZPO § 26 Nr. 8 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. November 2003 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 2.787,53 €
Gründe:
1. Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls (immateriellen und materiellen Schaden sowie Feststellung). Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht wegen überhöhter Geschwindigkeit der Klägerin einen Mitverschuldensanteil in Höhe von 30 % angenommen und der Klage nur unter Berücksichtigung einer Haftungsquote der Beklagten von 70 % stattgegeben, allerdings - weil es von einem höheren angemessenen Schmerzensgeld als das Landgericht ausging - an dem vom Landgericht entsprechend der mit der vorliegenden Klage geäußerten Mindestvorstellung der Klägerin zuerkannten Schmerzensgeld von 25.000 € nichts geändert. Das Berufungsgericht hat gegen sein Urteil die Revision nicht zugelassen. Mit Hilfe ihrer vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde möchte die Klägerin ihr Begehren auf Ersatz ihres vollen Schadens im Revisionsverfahren weiterverfolgen.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO bereits nicht statthaft, da die Klägerin nicht hinreichend dargetan hat, daß der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt.
Hinsichtlich des Schmerzensgeldes ist die Klägerin durch das Urteil des Berufungsgerichts nicht beschwert, da auch das Berufungsgericht den von ihr geltend gemachten Mindestbetrag von 25.000 € zugesprochen hat. Die Klägerin hat ihre Berufung, mit der sie die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 25.000 € geltend gemacht hat, im Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht am 30. September 2003 zurückgenommen. Da der Klägerin mithin der von ihr begehrte Mindestbetrag zugesprochen worden ist, ist sie durch das Berufungsurteil insoweit nicht beschwert (vgl. Senatsbeschluß vom 30. September 2003 - VI ZR 78/03 - VersR 2004, 219).
Hinsichtlich ihres mit insgesamt 4.179,14 € bezifferten materiellen Schadens beträgt ihre Beschwer durch das vom Berufungsgericht angenommene Mitverschulden von 30 % lediglich 1.253,65 €.
Bezüglich des Feststellungsantrags der Klägerin hat das Berufungsgericht mit Beschluß vom 6. November 2003 den Streitwert entsprechend dem bis dahin vom Landgericht unbeanstandet festgesetzten Streitwert von 5.112,92 € (= 10.000 DM) bemessen. Es hat sich mithin an einem Wert orientiert, von dem die Klägerin im Berufungsverfahren selbst ausgegangen ist. Zwar sind die Vorstellungen der Parteien über den Wert des Streitgegenstandes für das Gericht nicht bindend. Sie stellen aber ein wichtiges Indiz für die Wertbemessung dar, insbesondere wenn - wie hier - auf das Interesse der Partei abzustellen ist, von der die Vorstellungen stammen (vgl. Senatsbeschluß vom 9. März 2004 - VI ZR 203/03 - Urteilsumdruck S. 2 und BGH, Beschluß vom 16. Januar 1991 - XII ZR 244/90 - FamRZ 1991, 547). Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keine durchgreifenden Gesichtspunkte aufgezeigt, die zu einer Heraufsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes für das beabsichtigte Revisionsverfahren führen könnten, sondern lediglich pauschal auf eine - bereits im Berufungsverfahren bekannte - Arbeitsunfähigkeit und einen "Haushaltsschaden" hingewiesen.
3. Im übrigen hätte die Nichtzulassungsbeschwerde auch in der Sache keinen Erfolg, da die Klägerin nicht dargetan hat, daß die Sache rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Bewertung der Mitverschuldensanteile ist grundsätzlich alleinige Sache des Tatrichters und damit einer Überprüfung im Revisionsverfahren nur ausnahmsweise zugänglich (vgl. etwa Senatsurteile vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02 - VersR 2003, 783, 785 f. und vom 18. November 2003 - VI ZR 31/02 - VersR 2004, 392, 393). Dabei ist im vorliegenden Fall kein Zulassungsgrund erkennbar. Das Berufungsgericht hat sich im vorliegenden Einzelfall aufgrund des Sachverständigengutachtens die Überzeugung gebildet, daß die Klägerin die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um rund 30 % überschritten hatte und der Unfall bei deren Einhaltung vermeidbar gewesen wäre. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde meint, es sei trotz ihres verkehrswidrigen Verhaltens von einem unabwendbaren Ereignis für die Klägerin auszugehen, weil nach den Sachverständigenausführungen auch bei Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit ein Sturz des Motorrades aufgrund der Einleitung der Gefahrenbremsung sowie dem hieraus resultierenden Verlust der Seitenführungskräfte "bei einem Überbremsen der Räder nicht ausgeschlossen gewesen wäre", so beruft sie sich dabei auf ein sogenanntes rechtmäßiges Alternativverhalten, für das die Klägerin die Beweislast trägt (vgl. Senatsurteil vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02 - VersR 2003, 783, 795). Dazu reicht der Hinweis auf die bloße Möglichkeit eines Sturzes bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht aus, wenn andererseits feststeht, daß der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (zeitlich) vermieden worden wäre.
Ende der Entscheidung
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