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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.09.2006
Aktenzeichen: VI ZR 35/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Januar 2006 insoweit zugelassen, als es zum Nachteil der Klägerin über deren Berufung gegen die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 1 entschieden hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Januar 2006 hinsichtlich der Beklagten zu 2 und 3 zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass hinsichtlich der Ausführungen des Berufungsgerichts zur Haftung der Beklagten zu 2 und 3 ein Zulassungsgrund gegeben ist.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).
Eine Entscheidung über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde-verfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Ende der Entscheidung
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