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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.11.2004
Aktenzeichen: VI ZR 351/03
Rechtsgebiete: ZPO, GG


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs.
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
GG Art. 5 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 351/03

vom 23. November 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter Stöhr und Zoll beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. Oktober 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Gründe:

Auch wenn man das Grundrecht der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG und den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers zu 1 sowie die Kreditgefährdung der Klägerin zu 2 gegeneinander abwägt, ist das Berufungsurteil im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung des großen Informationswertes, den die Berichterstattung für die Leser einer Wirtschaftszeitung hatte. Dadurch werden die Anforderungen an die pressemäßige Sorgfalt nicht herabgesetzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 13, 23 f. m.w.N. und vom 26. November 1996 - VI ZR 323/95 - VersR 1997, 325, 327). Dafür reichte eine Anfrage bei dem Großaktionär E .-TV nicht aus. Vielmehr hätte im Hinblick auf den mit der Presseveröffentlichung über seinen angeblichen Gesundheitszustand verbundenen schwerwiegenden Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht dem Kläger zu 1 die Möglichkeit zu einer eigenen Stellungnahme gegeben werden müssen.

Da demnach die von der Beklagten vorgenommene Veröffentlichung unzulässig war, wird eine Wiederholungsgefahr vermutet (vgl. Senatsurteile vom 12. Mai 1987 - VI ZR 195/86 - VersR 1987, 1016, 1018 und vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85 - VersR 1986, 1075, 1077).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 55.000,00 €



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