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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 13.10.1998
Aktenzeichen: VI ZR 357/97
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 823 Ai |
Zu den Voraussetzungen eines rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Autovermieters durch geschäftsschädigende Äußerungen eines Haftpflichtversicherers gegenüber Unfallgeschädigten, die bei dem Autovermieter einen Ersatzwagen angemietet haben.
BGH, Urteil vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 357/97 - OLG Karlsruhe LG Freiburg
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 13. Oktober 1998
Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1998 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Bischoff, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller und Dr. Dressler
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. November 1997 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 17. Januar 1997 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsrechtszuges fallen der Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, die in O. eine Autovermietung betreibt, nimmt die Beklagte - ein großes Versicherungsunternehmen, das auch in O. Leistungen als Kfz-Haftpflichtversicherer erbringt - auf Unterlassung als geschäftsschädigend erachteter Äußerungen und Handlungen in Anspruch.
Die Klägerin hat vorgetragen, Sachbearbeiter der Beklagten hätten sich in mehreren Fällen im Rahmen der Abwicklung von Kfz-Haftpflichtschäden an die jeweiligen Geschädigten, die einen Mietwagen bei der Klägerin angemietet hätten, gewandt und sie darauf hingewiesen, daß es mit der Regulierung der durch die Klägerin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten häufig Probleme gegeben habe; dabei hätten die Sachbearbeiter der Beklagten versucht, die Geschädigten zu veranlassen, das bei der Klägerin angemietete Fahrzeug zurückzugeben und stattdessen auf einen anderen billigeren Mietwagen eines von der Beklagten benannten Unternehmens überzuwechseln.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung eines solchen Vorgehens im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken, hilfsweise Verurteilung im gleichen Umfang ohne wettbewerbsrechtlichen Zusatz begehrt. Das Landgericht hat unter Klagabweisung im übrigen der Beklagten auf die Hilfsanträge der Klägerin hin untersagt,
1. im Zusammenhang mit der Anmietung von Mietwagen die Mietwagenkunden der Klägerin darauf hinzuweisen, daß es bei der Klägerin im Rahmen der Abwicklung von Mietwagenkosten im Unfallersatzgeschäft öfter Probleme bei der Abrechnung der Mietwagenpreise der Klägerin gegeben habe und
2. Unfallgeschädigten, die bereits bei der Klägerin ein Mietfahrzeug angemietet haben, unter Hinweis auf ihre Schadensminderungspflicht zu empfehlen, das Mietfahrzeug der Klägerin zurückzugeben und statt dessen ein gleichwertiges Mietfahrzeug bei der Firma E... oder einer anderen Firma in O... anzumieten.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin die Abweisung ihrer wettbewerbsrechtlichen Hauptanträge hingenommen habe, und befaßt sich nur noch mit den auf das Deliktsrecht gegründeten Ansprüchen der Klägerin, die im ersten Rechtszug Erfolg hatten; es hält auch diese Ansprüche nicht für gegeben.
Soweit die Klägerin die Äußerung beanstande, es habe öfters Probleme bei der Abrechnung ihrer Mietwagenpreise gegeben, komme als Anspruchsgrundlage nur § 824 BGB in Betracht; auf den Auffangtatbestand eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb könne insoweit nicht zurückgegriffen werden. Die Voraussetzungen eines auf § 824 BGB gegründeten Anspruchs seien jedoch nicht erfüllt, da es vorliegend um eine wahre Tatsachenbehauptung der Sachbearbeiter der Beklagten gehe. Probleme mit den Abrechnungen der Klägerin habe es in der Tat gegeben; diese resultierten schon daraus, daß die Beklagte als führendes Versicherungsunternehmen den Standpunkt vertrete, daß der Unfallgeschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht grundsätzlich gehalten sei, ein Ersatzfahrzeug zum billigsten am Markt erhältlichen Mietpreis zu mieten. Da die Beklagte durch verschiedene Gerichtsentscheidungen im Landgerichtsbezirk O. in dieser Auffassung bestärkt worden sei und die Klägerin ihrerseits nicht zu den billigen Anbietern gehöre, lägen die Abrechnungsprobleme auf der Hand. Ob die Rechtsauffassung der Beklagten zutreffend sei, sei nicht von Bedeutung; für die Frage der behaupteten Abrechnungsprobleme komme es nur auf die tatsächliche Handhabung an.
Es fehle jedoch nicht nur an einer im Sinne des § 824 BGB der Wahrheit zuwider aufgestellten Behauptung; die Beklagte und die Geschädigten hätten an der beanstandeten Mitteilung auch ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 824 Abs. 2 BGB. Es sei geradezu ein Gebot für die Beklagte, rechtzeitig darauf hinzuweisen, daß sie nur bereit sei, die Mietwagenkosten auf der Basis des billigsten Anbieters zu erstatten und daß demgemäß mit Problemen zu rechnen sei, wenn Wagen zu höheren Preisen angemietet würden.
Auch die den Geschädigten gegebene Empfehlung, den Mietwagen der Klägerin zurückzugeben und anderweit ein Fahrzeug anzumieten, sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin sei hierin nicht zu sehen. An einer Aufforderung an die Geschädigten zum Vertragsbruch gegenüber der Klägerin fehle es bereits deshalb, weil die Mietverträge jederzeit kündbar seien. Eine Veranlassung zur Vertragslösung ohne Vertragsbruch müsse der Inhaber eines Gewerbebetriebs regelmäßig hinnehmen. Etwas anderes könne nur gelten, wenn besondere, eine Unlauterkeit begründende Umstände zu bejahen seien. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor, da die von den Sachbearbeitern der Beklagten den Geschädigten gegebenen Hinweise im Hinblick auf die Abrechnungsprobleme mit der Klägerin zutreffend gewesen seien und es im beiderseitigen Interesse gelegen habe, daß diese Probleme im Zusammenhang mit den Schadensverhandlungen zur Sprache gebracht worden seien.
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Der Klägerin stehen die geltendgemachten Unterlassungsansprüche, wie sie vom Landgericht der Verurteilung zugrunde gelegt worden sind, zu.
1. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht allerdings zu Recht wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen nicht in seine Beurteilung miteinbezogen. Etwaige Unterlassungsansprüche der Klägerin aus §§ 1, 3 UWG waren im Hinblick auf die hier gegebene prozeßrechtliche Lage nicht Streitgegenstand des Berufungsrechtszugs.
Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung der Frage, ob, unter welchen Voraussetzungen und auf welche Weise eine Partei grundsätzlich in Fällen, in denen einerseits wettbewerbsrechtliche, andererseits deliktsrechtliche Ansprüche in Frage kommen, eine Begrenzung der rechtlichen Prüfung auf die eine oder die andere Anspruchsgrundlage herbeiführen kann. Jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen hat die Klägerin im zweiten Rechtszug den zur Beurteilung des Berufungsgerichts stehenden Streitgegenstand wirksam auf die Prüfung ihr aus dem vorgetragenen Sachverhalt zustehender, die erstinstanzliche Verurteilung tragender deliktsrechtlicher Unterlassungsansprüche beschränkt.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug die ihr ihrer Ansicht nach zustehenden wettbewerbsrechtlichen Ansprüche in den Hauptanträgen geltend gemacht; hierauf bezog sich ihr Sachvortrag, soweit er (etwa zum Handeln der Beklagten zu Zwecken des Wettbewerbs) geeignet und bestimmt war, diese wettbewerbsrechtlichen Ansprüche zu begründen. Der Durchsetzung deliktsrechtlicher Ansprüche dienten die Hilfsanträge, die seitens der Klägerin auf den insoweit erforderlichen Teil ihres Sachvortrags gestützt wurden (vgl. zum Erfordernis einer einerseits dem wettbewerbsrechtlichen, andererseits dem deliktsrechtlichen Begehren entsprechenden Antragstellung und -begründung BGH, Urteil vom 22. Mai 1986 - I ZR 72/84 - GRUR 1988, 898, 899 - "Frank der Tat"). Wenn die Klägerin sodann die Abweisung ihrer Hauptanträge durch das Landgericht nicht angefochten, sondern ausdrücklich hingenommen und lediglich die deliktsrechtliche Verurteilung der Beklagten auf ihre Hilfsanträge hin im Berufungsrechtszug verteidigt hat, so hat sie in prozeßrechtlich zulässiger Weise ihr Begehren nur noch im Rahmen dessen, was ihr im ersten Rechtszug zugesprochen worden war, zum Streitgegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens gemacht und nur noch insoweit zur Sache vorgetragen, nicht mehr hingegen zu den spezifischen Voraussetzungen eventueller wettbewerbsrechtlicher Ansprüche. Dementsprechend ist auch der Streitgegenstand des Revisionsverfahrens auf den deliktsrechtlichen Fragenkreis beschränkt (vgl. hierzu auch BGH, Urteile vom 16. Mai 1991 - I ZR 218/89 - NJW 1992, 749 - "Fachliche Empfehlung II"; vom 2. April 1992 - I ZR 146/90 - NJW-RR 1992, 1069 - "Stundung ohne Aufpreis"; vom 5. April 1995 - I ZR 67/93 - NJW 1995, 2170, 2171 - "Versäumte Klagenhäufung").
2. Die Revision wendet sich zu Recht dagegen, daß das Berufungsgericht die geltend gemachten Unterlassungsansprüche sowohl hinsichtlich der Behauptung, es habe bei der Klägerin im Rahmen der Abwicklung von Mietwagenkosten im Unfallersatzgeschäft öfter Probleme bei der Abrechnung der Mietwagenpreise gegeben (Ziff. 1a der landgerichtlichen Verurteilung, beruhend auf dem ersten Hilfsantrag der Klägerin), als auch bezüglich der den Geschädigten unter Hinweis auf ihre Schadensminderungspflicht gegebenen Empfehlung, das Mietfahrzeug der Klägerin zurückzugeben und stattdessen ein gleichwertiges Fahrzeug bei einem anderen Unternehmen anzumieten (Ziffer 1b der landgerichtlichen Verurteilung, beruhend auf dem zweiten Hilfsantrag der Klägerin), für unbegründet erachtet hat. In beiden Richtungen ist das Unterlassungsbegehren unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs der Beklagten in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin berechtigt.
a) Bedenken begegnen bereits die Überlegungen, mit denen das Berufungsgericht eine Abweisung des ersten Hilfsantrags auf der Grundlage des § 824 BGB begründet hat. Zwar ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß es sich bei der Aussage, es habe bei der Klägerin im Rahmen der Abwicklung von Mietwagenkosten im Unfallersatzgeschäft öfter Probleme gegeben, insoweit um eine wahre Tatsache handelt, als die Schadensabwicklung zwischen der Beklagten und dem jeweiligen Geschädigten in dieser Hinsicht tatsächlich nicht problemlos erfolgte. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erschöpfte sich aber, worauf die Revision zu Recht hinweist, hierin nicht der Inhalt dieser Aussage. Vielmehr mußte der durchschnittliche Geschädigte, auf dessen Verständnis es hier ankommt, diese Äußerung dahin verstehen, daß für die aufgetretenen Abrechnungsprobleme die Klägerin verantwortlich sei, weil sie Mietwagenpreise in schadensersatzrechtlich nicht voll ersatzfähiger Höhe in Rechnung stelle. Nach den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen kam es zu den Abrechnungsproblemen in Wirklichkeit aber deshalb, weil die Beklagte - rechtlich unzutreffend - den Standpunkt vertritt, daß der Unfallgeschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht grundsätzlich gehalten sei, ein Ersatzfahrzeug zum billigsten am Markt erhältlichen Mietpreis zu mieten, und deshalb keinen Ersatz für darüber hinausgehende Mietpreise verlangen könne. Eine solche Abrechnungspraxis wird der gegebenen Rechtslage jedoch nicht gerecht (vgl. hierzu BGHZ 132, 373, 375 ff. m.w.N.). Entgegen dem, was für die angesprochenen Geschädigten aus der beanstandeten Äußerung als naheliegend zu entnehmen war, war es also in erster Linie die Beklagte selbst, die durch ihr Abrechnungsverhalten für die entstandenen Probleme verantwortlich war. Es kann indessen dahinstehen, ob insoweit von einer unrichtigen Tatsachenbehauptung der Beklagten im Sinne des § 824 BGB auszugehen ist oder ob dem entgegensteht, daß hier in erheblichem Maße Wertungen, nämlich Auffassungen der Beklagten zur Rechtslage, die beanstandete Äußerung prägen.
b) Denn soweit ein Anspruch aus § 824 BGB zu verneinen ist, kann die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren auf § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stützen. Auf diese Anspruchsgrundlage kann zurückgegriffen werden, wenn der Tatbestand des § 824 BGB nicht einschlägig ist (vgl. BGHZ 65, 325, 328; Senatsurteile vom 21. Februar 1989 - VI ZR 18/88 - VersR 1989, 521 und vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97 - VersR 1998, 1037, 1038).
aa) Der deliktische Schutz des Gewerbebetriebs richtet sich gegen betriebsbezogene Eingriffe, die den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit betreffen und über eine bloße Belästigung oder sozial übliche Behinderung hinausgehen (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1985 - VI ZR 130/83 - VersR 1985, 453, 454 m.w.N.). Ein derartiger Eingriff ist hier gegeben. Wenn die Beklagte im Rahmen ihres Schadensabwicklungskonzepts Mietwagenkunden der Klägerin als Unfallgeschädigte anspricht und sie in der geschehenen Weise auf Probleme mit der Abrechnung der Mietwagenpreise der Klägerin hinweist, so liegt darin eine gezielte Beeinträchtigung der Geschäftsbeziehungen der Klägerin zu ihren Kunden, auch wenn die Motivation der Beklagten für ein derartiges Vorgehen darauf gegründet ist, ihre eigenen Versicherungsleistungen möglichst niedrig zu halten. Angesichts dessen, daß die Beklagte zu den führenden Versicherungsunternehmen gehört und das Unfallersatzgeschäft für Autovermieter wie die Klägerin von beträchtlicher Bedeutung ist, greift eine solche Vorgehensweise der Beklagten, die zu einer deutlichen Verunsicherung der Kunden in ihrem Verhältnis zur Klägerin führen muß, in rechtlich relevanter Weise in den geschützten Gewerbebetrieb der letzteren ein.
bb) Dieser Eingriff ist auch als rechtswidrig zu erachten. Dies ergibt sich aus einer Abwägung der Interessen der Parteien unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen, nicht nur zivilrechtlich, sondern auch verfassungsrechtlich geschützten Positionen, insbesondere auch des Grundrechts der Beklagten aus Art. 5 GG (vgl. Senatsurteil vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97 - aaO m.w.N.).
Der Beklagten kann allerdings grundsätzlich nicht untersagt werden, eine von ihr vertretene Rechtsansicht zu verbreiten, auch wenn diese, an den Maßstäben der revisionsgerichtlichen Rechtsprechung gemessen, als unzutreffend zu erachten ist. Ebensowenig ist die Beklagte daran gehindert, im Rahmen ihrer eigenen geschäftlichen Betätigung, zu der die versicherungsrechtliche Abwicklung von Schadensfällen gehört, an die Geschädigten heranzutreten, um mit diesen gemeinsam eine möglichst rationelle, den rechtlichen Verpflichtungen aller Beteiligten entsprechende Handhabung und Abrechnung zu erreichen. Auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist jedoch das hier beanstandete Vorgehen der Beklagten nicht als rechtmäßig zu betrachten.
Mit der Darstellung ihrer Sachbearbeiter, es habe im Rahmen der Abwicklung von Mietwagenkosten im Unfallersatzgeschäft öfter Probleme bei der Abrechnung der Mietwagenpreise der Klägerin gegeben, erweckt die Beklagte bei den Geschädigten als Mietwagenkunden der Klägerin den Eindruck, sie hätten sich durch die Anmietung eines Fahrzeugs bei der Klägerin in die Gefahr gebracht, ihre Kosten teilweise selbst tragen zu müssen. Die Geschäftsbeziehung zur Klägerin wird diesen Kunden damit als ein wirtschaftliches Risiko dargestellt. Nach den getroffenen Feststellungen hat dieses Vorgehen der Sachbearbeiter, wie bereits erwähnt, jedoch die Auffassung der Beklagten zur Grundlage, sie müsse als Kfz-Haftpflichtversicherer grundsätzlich nur die Mietwagenkosten ersetzen, die durch Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zum billigsten am Markt erhältlichen Mietpreis entstünden. Da diese Rechtsansicht nicht der Rechtslage entspricht und die auf dieser Basis bei der Abrechnung der von Geschädigten bei der Klägerin angemieteten Fahrzeuge aufgetretenen Probleme von der Beklagten selbst zu verantworten sind, entbehrt die beanstandete Äußerung der Sachbearbeiter der Beklagten gegenüber den Geschädigten einer tragfähigen Grundlage.
Der Beklagten kann kein berechtigtes Interesse daran zuerkannt werden, aufgrund einer unzutreffenden Rechtsauffassung, deren Unrichtigkeit den Geschädigten jedoch verborgen bleibt, letztere - unter Inanspruchnahme der Autorität eines für die Schadensregulierung der Betroffenen verantwortlichen großen Versicherungsunternehmens - in ihren Geschäftsbeziehungen als Mietwagenkunden der Klägerin in der geschehenen Weise gezielt zu verunsichern und damit diese Geschäftsbeziehungen zu Lasten des Gewerbebetriebes der Klägerin ernsthaft zu gefährden. Durch dieses Vorgehen der Beklagten sehen sich die Geschädigten, die ihrerseits in der Regel nicht rechtskundig sind und häufig geneigt sein werden, Unstimmigkeiten mit der Beklagten zu vermeiden, um sich eine zügige Schadensregulierung zu sichern, einem durch die wirkliche Rechtslage nicht gerechtfertigten Druck ausgesetzt, der sich auf ihr Verhalten als Mietwagenkunden der Klägerin auswirkt und nach der Konzeption der Beklagten auch auswirken soll.
Bei dieser Sachlage steht dem geschützten Interesse der Klägerin an der Integrität ihres Gewerbebetriebs kein gleichwertiges Interesse der Beklagten an der hier beanstandeten Äußerung ihrer Sachbearbeiter gegenüber den unfallgeschädigten Mietwagenkunden der Klägerin gegenüber. Der Eingriff in den Gewerbebetrieb, für den sich die Beklagte unter den gegebenen Umständen auch nicht auf ihr Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit berufen kann, ist vielmehr als rechtswidrig zu erachten.
cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß verschiedene Gerichte im Landgerichtsbezirk O. die dargestellte Rechtsansicht der Klägerin zur Schadensminderungspflicht des Unfallgeschädigten bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs teilen oder jedenfalls im Zeitpunkt der beanstandeten Äußerungen geteilt haben. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es für die Frage der behaupteten Abrechnungsprobleme keineswegs nur auf die tatsächliche Handhabung und die örtliche Gerichtspraxis an. Vielmehr ist auch insoweit die wirkliche Rechtslage entscheidend. Nur eine ihr entsprechende Handhabung ist als rechtmäßig zu erachten; nur Hinweise auf bei rechtmäßiger Schadensregulierung auftretende Abrechnungsprobleme lägen im berechtigten Interesse der Beteiligten. Hingegen kann die Rechtsordnung kein berechtigtes Interesse eines im Rechtsverkehr Handelnden anerkennen, sich an einer rechtlich unzutreffenden Praxis auszurichten, auch wenn diese durch örtlich zuständige Gerichte - zeitweilig - gestützt wird.
dd) Es ist vorliegend nicht von Bedeutung, ob der Beklagten hinsichtlich des hier zu beurteilenden Vorgehens deshalb kein rechtlicher Verschuldensvorwurf zu machen ist, weil sie sich seinerzeit auf eine entsprechende lokale Gerichtspraxis berufen konnte und damals die Senatsentscheidung BGHZ 132, 373 noch nicht vorlag. Für den hier allein geltend gemachten Unterlassungsanspruch kommt es auf ein Verschulden der Beklagten nicht an. Vielmehr ist allein die Rechtswidrigkeit des Eingriffs maßgebend, hinsichtlich dessen auch für die Zukunft eine Wiederholungsgefahr zu vermuten ist; aus den getroffenen Feststellungen und dem in Bezug genommenen Parteivorbringen sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß von einer Ausräumung der Wiederholungsgefahr auszugehen wäre.
3. Die Revision greift die Klageabweisung durch das Berufungsgericht auch insoweit mit Erfolg an, als sich das Unterlassungsbegehren der Klägerin gegen die seitens der Beklagten an Mietwagenkunden der Klägerin unter Hinweis auf ihre Schadensminderungspflicht gegebene Empfehlung richtet, das Mietfahrzeug der Klägerin zurückzugeben und stattdessen ein gleichwertiges Fahrzeug bei einem anderen (billigeren) Unternehmen anzumieten. Auch insoweit ist der Unterlassungsanspruch der Klägerin aus dem Gesichtspunkt des Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gerechtfertigt.
a) Es kann dahinstehen, ob die von den Geschädigten mit der Klägerin abgeschlossenen Mietverträge jederzeit kündbar sind, wie das Berufungsgericht meint, oder ob, worauf die Revision hinweist, dies jedenfalls dann anders sein kann, wenn der Geschädigte einen Wagen für die Dauer der Kraftfahrzeugreparatur angemietet hat. Denn auf die Frage, ob der Beklagten eine Verleitung der Geschädigten zum Vertragsbruch anzulasten ist, was bei nicht entsprechend kündbaren Mietverträgen der Fall sein könnte, kommt es vorliegend nicht an.
b) Die - nach den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen - seitens der Beklagten den Geschädigten gegebene Empfehlung stellt unter den hier vorliegenden Umständen einen betriebsbezogenen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin dar. Zwar ist ein Gewerbebetrieb als solcher keineswegs generell deliktsrechtlich gegen Einbrüche in seinen Kundenkreis geschützt. Vorliegend geht es jedoch um ein gezieltes Vorgehen der Beklagten als eines führenden Versicherungsunternehmens, das - will die Beklagte ihr Ziel erreichen, daß die Geschädigten nur beim billigsten Anbieter ein Fahrzeug mieten - zwangsläufig zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Klägerin im Unfallersatzwagengeschäft führen muß. Das Vorgehen der Beklagten ist darauf gerichtet, den Geschädigten unter Einsatz der Position des Haftpflichtversicherers bei der Schadensregulierung dazu zu bestimmen, sich im Rahmen der bereits bestehenden Geschäftsbeziehungen zur Klägerin zu deren Lasten zu verhalten.
c) Auch dieser Eingriff der ?eklagten in den Gewerbebetrieb der Klägerin ist als rechtswidrig zu erachten. Bei der auch hier gebotenen Abwägung der berechtigten Interessen der Beteiligten ist der Grundsatz zu berücksichtigen, daß im Rahmen der marktwirtschaftlichen Ordnung ein Einbrechen in fremde Vertragsbeziehungen erst dann als unzulässig anzusehen ist, wenn besondere, die Unlauterkeit begründende Umstände festzustellen sind (vgl. hierzu - dort im Rahmen des Wettbewerbsrechts - BGH, Urteil vom 25. Januar 1990 - I ZR 19/87 - GRUR 1990, 522, 527 - "HBV-Familien- und Wohnungsrechtsschutz" m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind hier solche die Rechtswidrigkeit begründenden Umstände zu bejahen.
aa) Auch das hier zu beurteilende Vorgehen der Beklagten beruht - wie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist - auf der unzutreffenden Rechtsauffassung, der Unfallgeschädigte sei unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht grundsätzlich gehalten, ein Ersatzfahrzeug zum billigsten am Markt erhältlichen Mietpreis zu mieten und könne keinen Ersatz für darüber hinausgehende Mietpreise verlangen. Der Beklagten kann kein berechtigtes Interesse an der Durchsetzung einer derartigen, der wirklichen Rechtslage widersprechenden Rechtsansicht mittels Empfehlungen an die Geschädigten zugebilligt werden, und zwar - wie bereits erörtert - auch dann nicht, wenn und soweit ihre Rechtsauffassung in der lokalen Gerichtspraxis Anerkennung gefunden hat. Ein Unfallgeschädigter, der ein Ersatzfahrzeug im Rahmen der sog. Unfallersatztarife in der Weise angemietet hat, daß der vollen Ersatzfähigkeit seiner Kosten nach den Grundsätzen des Senatsurteils BGHZ 132, 373, 375 ff. keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken entgegenstehen, ist auch dann nicht im Rahmen der Schadensminderungspflicht gehalten, auf einen anderen Autovermieter überzuwechseln, wenn er nachträglich von einem billigeren Angebot erfährt. Das Vorgehen der Beklagten ist daher auch nicht unter dem Gesichtspunkt rechtmäßig, daß sie die Geschädigten durch Benennung des billigsten Anbieters für Mietwagen nachträglich gleichsam "bösgläubig" zu machen versucht.
bb) Die den Geschädigten gegebene Empfehlung erweckt bei diesen, die in der Regel den unrichtigen Ansatz in der Auffassung der Beklagten nicht zu erkennen vermögen, den unzutreffenden Eindruck, sie seien verpflichtet, ihr Ersatzfahrzeug bei dem (ihnen seitens der Beklagten benannten) billigsten Anbieter zu mieten und hätten durch die Anmietung bei der Klägerin einen Fehler begangen, den es nun zu korrigieren gelte, um nicht wirtschaftliche Nachteile zu erleiden, nämlich die Mietwagenkosten selbst tragen zu müssen, soweit sie über die Preise des billigsten Anbieters hinausgehen. Damit werden die Geschädigten, die Schwierigkeiten befürchten müssen, die auf einer mit der wirklichen Rechtslage nicht in Einklang stehenden Abrechnungspraxis beruhen, unter Druck gesetzt, sich zu Lasten der Klägerin entsprechend der Empfehlung der Beklagten zu verhalten. Ein solches Vorgehen ist rechtswidrig, und zwar gerade auch im Verhältnis zur Klägerin im Hinblick auf deren deliktsrechtlich geschützten Gewerbebetrieb; die Klägerin muß es nicht hinnehmen, wenn die von ihr eingegangenen Geschäftsbeziehungen zu ihren Mietwagenkunden dadurch gefährdet werden, daß auf ihre Vertragspartner in einer der Rechtslage nicht entsprechenden Weise Druck ausgeübt wird.
d) Auf ein Verschulden der Beklagten kommt es, da es auch hier allein um ein Unterlassungsbegehren geht, nicht an. Von einer Wiederholungsgefahr ist, da gegenteilige Feststellungen nicht getroffen sind und die Beklagte ihr Vorgehen weiterhin für zulässig erachtet, auch insoweit auszugehen.
III.
Auf die Revision der Klägerin war das Berufungsurteil daher aufzuheben. Da weitere Feststellungen nicht mehr zu treffen sind, konnte der Senat in Anwendung des § 565 Abs. 3 Ziffer 1 ZPO in der Sache abschließend entscheiden. Da die vom Landgericht ausgesprochenen Unterlassungsgebote nach Umfang und Inhalt in Zusammenhang mit den vorstehenden Entscheidungsgründen vom berechtigten Unterlassungsbegehren der Klägerin getragen werden, war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen; die Unterlassungsgebote beziehen sich auf den der
rechtlichen Beurteilung zugrundeliegenden festgestellten Sachverhalt. Über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens war gemäß §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO zu erkennen.
Ende der Entscheidung
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