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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.09.2004
Aktenzeichen: VI ZR 358/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 287 | |
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. September 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Stöhr
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 5. November 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, wonach ein Ausgleich verletzungsbedingt vermehrter Wohnbedürfnisse unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles sowohl durch eine am konkreten Aufwand orientierte Einmalzahlung als auch aufgrund einer Schätzung des Mehrbedarfs unter Heranziehung der Kosten für die Beschaffung und Verzinsung des für die Errichtung eines behindertengerechten Hauses erforderlichen Kapitals in Betracht kommt (Senatsurteil vom 19. Mai 1981 - VI ZR 108/79 - VersR 1982, 238; vgl. auch Senatsurteil vom 20. Januar 2004 - VI ZR 46/03 - VersR 2004, 482 m.w.N.). Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß der Anspruch auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse kein bloßer Erstattungsanspruch ist, sondern vielmehr unmittelbar mit dem schädigenden Ereignis entsteht (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 1957 - VI ZR 233/56 - NJW 1958, 627 unter Hinweis auf RGZ 148, 68, 70 und 151, 298, 300, 303 f.). Die Grundsätze der Schadensminderungspflicht sind nicht verletzt, denn die Nichtzulassungsbeschwerde legt nicht dar, daß dem Kläger Ersatz für Aufwendungen zugesprochen worden ist, deren Umfang den Betrag übersteigen, welcher zum Ausgleich der vermehrten Bedürfnisse des Klägers erforderlich ist. Aus diesem Grund kommt der Sache eine grundsätzliche Bedeutung auch nicht im Hinblick auf § 287 ZPO zu. Das Berufungsgericht hat den Spielraum, den diese Vorschrift dem Tatrichter bei der von ihm zu leistenden Schätzung einräumt, nicht überschritten.
Das Berufungsurteil weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm ab. Dessen Beschluß vom 11. September 2002 (VersR 2003, 780) betraf einen anders gelagerten Sachverhalt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagten haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Gegenstandswert: 106.290,55 €). Die außergerichtlichen Kosten beider Beschwerdeverfahren (Gegenstandswert: 148.561,21 €) werden dem Kläger zu 28 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 72 % auferlegt.
Der Gegenstandswert der Beschwerdeverfahren beträgt insgesamt 148.561,21 €
(Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers: 42.270,66 €,
Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten: 106.290,55 €).
Ende der Entscheidung
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