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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.12.2004
Aktenzeichen: VI ZR 363/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 538 Abs. 2 | |
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge, Stöhr und Zoll
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. November 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Daß der Fall Grundsatzfragen aufwerfe, macht die Beschwerde selbst nicht geltend. Fehler, die ein Eingreifen des Revisionsgerichts als erforderlich erscheinen lassen, sind nicht erkennbar; die Beschwerde rügt lediglich die Auslegung des Schriftverkehrs durch das Berufungsgericht im vorliegenden Einzelfall.
Die Beschwerde rügt zwar mit Recht, daß dann, wenn das erstinstanzliche Gericht die Klage wegen Verjährung abweist und das Berufungsgericht insoweit anderer Ansicht ist, die Sache nicht nach § 538 Abs. 2 ZPO an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen werden darf (vgl. BGHZ 50, 25, 26 ff.; Zöller/Gummer/Heßler, 24. Aufl., § 538 Rn. 40 m.w.N.). Dies erfordert indes nicht die Zulassung der Revision. Eine regelmäßig fehlerhafte Praxis des Berufungsgerichts zeigt die Beschwerde nicht auf. Der gerügte Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG setzt ein willkürliches Handeln voraus; dafür ist nichts ersichtlich.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 72.400,00 €
Ende der Entscheidung
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