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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.11.2005
Aktenzeichen: VI ZR 37/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 37/05

vom 8. November 2005

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Mainvom 8. Februar 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die Frage, in welchem Umfang die Pflicht zur Sicherung medizinischer Befunde und zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung der Befundträger die Gewährleistung einer späteren Nachvollziehbarkeit/ Reproduzierbarkeit beinhaltet, ist nicht entscheidungserheblich, weil es nach den getroffenen Feststellungen nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass die durchgeführte, aber nicht mehr lesbare CTG-Aufzeichnung einen reaktionspflichtigen Befund erkennen ließ (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 47, 52 f.).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert:25.000,00 €

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