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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.05.2003
Aktenzeichen: VI ZR 379/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 118 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 379/02

vom

6. Mai 2003

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten zu 2 auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die Klägerin, die aus übergegangenem Recht Ersatz von Heilbehandlungskosten als Folge sexuellen Mißbrauchs der Versicherungsnehmerin S. begehrt, hat die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner auf Zahlung von 112.926,17 DM in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Dagegen hat der Beklagte zu 2 Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die gegen ihn gerichtete Klage wegen Verjährung abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der zugelassenen Revision, zu deren Abwehr der Beklagte zu 2 Prozeßkostenhilfe begehrt.

II.

Der Antrag ist abzulehnen, weil der Beklagte zu 2 seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat (§§ 114, 118 Abs. 2 ZPO).

Der Beklagte zu 2, der gemeinsam mit seiner Ehefrau als Gesellschafter bürgerlichen Rechts einen Reiterhof betreibt, hat in seinem Antrag vom 13. Februar 2003 über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben, sein eigenes Einkommen bestehe aus Einnahmen in Form von freier Wohnung und Verpflegung in Höhe von 450 DM monatlich. Grundbesitz sei nicht vorhanden. Seine Ehefrau erziele aus selbständiger Arbeit ein monatliches Einkommen von 2.250 DM. Nach Aufforderung der Rechtspflegerin, das Einkommen zu belegen, hat er den Einkommensteuerbescheid für 2000 sowie eine mit "Kurzfristige Erfolgsrechnung Dezember 2002" überschriebene Aufstellung eingereicht. Danach erzielt der Beklagte zu 2 monatliche Einkünfte in Höhe von jedenfalls 549 €, zu denen er keine nachprüfbaren Angaben gemacht hat.

Zudem liegt die Vermutung nahe, daß der Beklagte zu 2 sich seines Vermögens in der Erwartung dieses mit nicht unerheblichen Kosten verbundenen Rechtsstreits entäußert hat. Aus den überreichten Grundbuchauszügen geht nämlich hervor, daß er früher gemeinsam mit seiner Ehefrau Miteigentümer von zwei Grundstücken war und seinen hälftigen Miteigentumsanteil im Jahre 1998 auf seine Ehefrau übertragen hat. Einen Grund für diese Vermögensübertragung hat der Beklagte zu 2 nicht genannt. Nicht auszuschließen ist, daß die Verfügung im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Anlaß der ihm zur Last gelegten Taten und in dem Bewußtsein des bevorstehenden Rechtsstreits erfolgt ist. Das Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten zu 2 ist im November 1993 eingeleitet worden. Spätestens seit Februar 1994 ist die Klägerin mit der Durchsetzung von Ersatzansprüchen befaßt. Der Beklagte zu 2 wurde wegen der ihm zur Last gelegten Taten durch Urteil vom 8. August 1994, rechtskräftig seit dem 28. Januar 1995, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Er befand sich vom 10. Mai 1995 bis zum 6. Januar 1998 in Strafhaft. Das Grundvermögen, das zur Finanzierung dieses Rechtsstreits hätte beliehen werden können, hat er kurze Zeit danach, nämlich im Juni 1998, auf seine Ehefrau übertragen. Unter diesen Umständen kann dem Prozeßkostenhilfegesuch mangels anderweitiger Darlegung nicht stattgegeben werden.

Ende der Entscheidung

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